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FAQ

Inhalt

Die englische Abkürzung FAQ steht für „Frequently Asked Questions“ („Häufig gestellte Fragen“). Wir haben diese für den Neubau der A20 in Niedersachsen und Schleswig-Holstein zusammengefasst.

Lärmschutz

Aktive und passive Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

In der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung werden die Grenzwerte in dB(A) und die Art der Berechnung für den Lärmschutz festgelegt.

Um zu entscheiden, wie laut es durchschnittlich an einem bestimmten Ort zukünftig ist, gibt es einen sogenannten Beurteilungspegel, der berechnet und den rechtlich vorgegebenen Grenzwerten gegenübergestellt wird.

Die Grenzwerte unterscheiden zwischen Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr). Die einzelnen Grenzwerte in dB(A) entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

  • An Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen: 57 dB(A) am Tag; 47 dB(A) in der Nacht
  • In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: 59 dB(A) am Tag; 49 dB(A) in der Nacht
  • In Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und urbanen Gebieten: 64 dB(A) am Tag; 54 dB(A) in der Nacht
  • In Gewerbegebieten: 69 dB(A) am Tag; 59 dB(A) in der Nacht

Der Beurteilungspegel gibt die durchschnittliche Lautstärke an einem beispielsweise von einer Autobahn betroffenen Ort an.

Der Beurteilungspegel wird nach den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung berechnet. Es wird hierbei immer von den ungünstigsten Bedingungen ausgegangen (z.B. Wind in Richtung des zu berechnenden Objektes).

Können die oben genannten Grenzwerte mit der zukünftigen Autobahn nicht eingehalten werden, ist die Autobahn GmbH des Bundes dazu verpflichtet, geeignete Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei können aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zum Einsatz kommen.

Aktive Lärmschutzmaßnahmen dämpfen den Schall bereits am Entstehungsort. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel Lärmschutzwände oder -wälle und umgangssprachlich als Flüsterasphalt bezeichneter lärmmindernder Asphaltbelag.

Passive Maßnahmen dämmen den Schall dagegen an seinem Wirkungsort. Hierzu zählen zum Beispiel Schallschutzfenster oder verbesserte Rollladenkästen an lärmbetroffenen Gebäuden.

Nach Möglichkeit sind vorrangig aktive Lärmschutzmaßnahmen anzuwenden.

Da Autobahnen mit öffentlichen Geldern finanziert werden, sind die Behörden dazu verpflichtet, ein möglichst optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen. Wenn die Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen stehen, können nur passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Bei Einzelbebauungen an Streckenabschnitten kann es nicht ausgeschlossen werden, dass passive Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Das im Einzelfall entstehende Kosten-Nutzen-Verhältnis für aktiven Lärmschutz ist hier gegenüber der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen.

Für jedes zu schützende Objekt (Gebäude) ist daher zur Prüfung des aktiven oder passiven Lärmschutzes und zur Einhaltung der Wirtschaftlichkeit eine gesonderte Untersuchung durchzuführen.

Klimaschutz

Internationale und europäische Konventionen schreiben den Schutz des Klimas als zu erhaltende Lebensgrundlage, auch für zukünftige Menschen-Generationen, vor. Danach soll der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius begrenzt werden (KSG § 1) . Dies erfordert neben einer weltweiten Sensibilisierung insbesondere die Vorgabe von konkreten Zielen mit entsprechenden Realisierungspflichten auf nationaler Ebene. Einen solchen Handlungsrahmen gibt das aktuelle Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG vom 12.12.2019, die letzte Änderung erfolgte am 18.08.2021) mit dem Ziel: „Klimaneutralität bis 2045“ (angelehnt an KSG §3, Abs 2) vor.

Der Anstieg der Durchschnittstemperatur wird verursacht durch Treibhausgase bzw. den Treibhauseffekt. Treibhausgase (THG) sind gasförmige Bestandteile in der Atmosphäre, die sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs sind und thermische Infrarotstrahlung absorbieren und wieder ausstrahlen. Diese Eigenschaft verursacht den Treibhauseffekt.

Zu den nach Bundes-Klimaschutzgesetz (siehe Ziff. II.1) reglementierten Treibhausgasen zählen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW).

Aktive und passive Maßnahmen zum Schutz des Klimas

Im Klimaschutzgesetz (§ 4, Abs 1) werden zunächst sechs Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) als relevante Emissionsquellen dargestellt, wobei der Verkehrssektor aktuell als drittgrößter Emittent gilt. Hier sind die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) mit jeweils unterschiedlicher Emissionswirkung zu unterscheiden. Die Eignung und der Bedarf für eine Verkehrsbeziehung werden per Gesetz von der Bundesregierung festgesetzt.

Es ist hier klar zu unterscheiden zwischen dem, was im Sektor Verkehr gem. KSG erfasst wird und was nicht. Der Verkehrssektor bezieht nur die betrieblichen Emissionen (gemeint ist hier die Antriebsenergie) ein, nicht den Flughafen, nicht den Hafen, nicht die Straße.

Das Bauwerk Autobahn (Lebenszyklus) betrifft allerdings den Sektor Industrie, in dem die Materialen der Straße hergestellt werden sowie ggf. den Sektor Energie, in dem die Betriebsstoffe der Baumaschinen erfasst sind.

Als weiterer Sektor verbleibt „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“, also die Landnutzungsänderung von Bestand zu Autobahn und Kompensation.

Die Autobahn gehört zusammen mit den Bundesstraßen zum bundesweiten Fernstraßennetz. Unmittelbare autobahnbedingte Klimabeeinträchtigungen entstehen durch das Straßenbauwerk selbst, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung. Somit ist nachvollziehbar, dass eine Autobahn auch zukünftig nicht klimaneutral werden kann. Allerdings sind in jeder Phase (von der Planung über die Herstellung bis zum Betrieb / Unterhaltung/ Rückbau) Optimierungspotentiale zur Minimierung der Klimabeeinträchtigung vorhanden.

Planung:

  • Standortwahl (Treibhausgasspeicher und -senken vom Trassenverlauf weitestgehend aussparen)
  • Inanspruchnahme von Flächen mit hoher Klimaschutzfunktion als Abwägungsbelang frühzeitig im Planungsverlauf berücksichtigen / Optimierung der Entwurfsplanung
  • niedrige Gradiente, geringe Streckenlänge (gleichmäßige Fahrdynamik)
  • Vorbelastungsverfahren (Erklärung siehe Das Überschüttverfahren der Küstenautobahn) statt Bodenaustausch, d.h. Bauverfahren hinsichtlich ihrer Klimarelevanz prüfen und an die Bodenverhältnisse und den Boden-Wasserhaushalt anpassen (z.B. Torf im Boden belassen, um kein CO2 freizusetzen etc.)
  • Biotopschutz, Bodenschutz, Ausweisung von Tabuflächen,
  • Klimaschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen zur Optimierung im Zuge des Straßenbaus frühzeitig ergreifen (Renaturierung von Mooren, Neuaufforstung u.ä.)
  • Straßennebenflächen im Rahmen der landschaftspflegerischen Maßnahmen hinsichtlich der Klimawirksamkeit planen (Stichwort Abpufferung, Begrünung, weniger Pflegegänge)

Bauphase:

  • Verwendung THG-schonender Baumaterialien (langlebig, THG Emmisionen bei Produktion beachten)
  • Kurze Wege, Lagerstätten etc.
  • Schadstoffausstoß reduzieren, Regeln zur Minimierung der Freisetzung von THG verbindlich aufstellen
  • Einhaltung des Baufeldes; geringstmögliche Flächeninanspruchnahme
  • abgestimmte und kompakte Bauablaufplanung (z.B. Bodenmanagement)
  • Standortangepasstes Bodenschutzkonzept ausarbeiten und beachten, natürliches Bodengefüge so weit wie möglich erhalten (wichtig vor allem bei organischen Böden)
  • ortsnahe und zeitnahe Verwertung von Überschussmaterial, Aushub etc
  • Einhaltung Stand der Technik (LAGA, etc)
  • Einhaltung der klimarelevanten Vorgaben durch UBB
  • Beseitigung von Vegetation nur wenn unbedingt notwendig

Betrieb / Unterhaltung:

  • Bei Erneuerung/ Instandhaltung Wahl der Baumaterialien beachten
  • Verwendung energieeffizienter Beleuchtung und Lichtzeichenanlagen
  • Im Straßenbetriebsdienst Fokus auf klimaneutrale Fahrzeuge legen
  • Tempolimit durchsetzen
  • Pflege der Straßenseitenflächen extensiv betreiben, wenn möglich

Das KSG beinhaltet keine vorhabenbedingte Eingriffsregelung, etwa zur Ausweisung von „Klimaschutz-Kompensationsmaßnahmen“, sondern fordert ausschließlich die zielkonforme Minderung der (Verkehrs-)Sektorenemission. In diesem Zusammenhang ist es naheliegend, neben den Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von klimarelevanten Emissionen auch multifunktionale Umweltkompensationsmaßnahmen speziell mit CO2-Senkenfunktion zu konzipieren. Dazu gehören beispielsweise die Anpflanzung von Wald-/ Gehölzflächen, Moorrenaturierungen, die Herstellung von Feuchtbiotopen und extensivem Feuchtgrünland.

Das KSG fordert die angemessene Berücksichtigung des Klimaschutzes bei allen relevanten Planungen und Entscheidungen öffentlicher Träger. Eine „Klimaverträglichkeitsprüfung“ im Sinne anderer Umweltprüfungen (Natura 2000-VP, UVP) gibt es gegenwärtig nicht. Dennoch werden die Belange des Klimaschutzes entweder in Form eines Fachbeitrages oder/und im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung integriert und betrachtet. Dort erfolgt die Bilanzierung der Klimawirkungen eines Vorhabens, welche in drei Sektoren unterteilt wird. Geprüft werden die Treibhausgasemissionen des Verkehrs, die Landnutzungsänderungen durch das Vorhaben sowie die Lebenszyklusemissionen. Während erstere mithilfe einer verkehrstechnischen Untersuchung relativ detailliert ermittelt werden können, sind für die letzteren beiden Aspekte gegenwärtig oft nur überschlägige Ermittlungen der THG-Emissionen möglich. Nichtsdestotrotz lassen sich hieraus Aussagen über die Klimawirkungen eines Vorhabens treffen, welche dann im weiteren Planungsprozess in die Abwägung mit anderen Belangen, z.B. Volkswirtschaft, Mobilitätsbedürfnis etc. einfließen.

Die A20 verläuft in Ost-West-Richtung durch die norddeutsche Tiefebene. Hier waren ehemals aufgrund der Feuchte und der Landschaftsstruktur sehr günstige Voraussetzungen für die Entstehung von ausgedehnten Moorgebieten. Niedersachsen (und Schleswig Holstein, Mecklenburg Vorpommern sowie das südliche Bayern) gehören infolgedessen zu den moorreichsten Bundesländern.
Aufgrund ihres Linienverlaufs wird die A20 oftmals als „Moorautobahn“ bezeichnet, was die aktive Zerstörung sensibler Moorgebiete suggeriert. Tatsächlich greift sie jedoch nicht nennenswert in bestehende intakte Moore ein, da derartige Flächen bereits bei der Linienfindung ausgeschlossen wurden. Der Trassenverlauf überplant jedoch zwangsläufig Flächen mit organischen Bodenhorizonten („Moorböden“), wobei es sich nahezu ausschließlich um langjährig entwässerte und kultivierte Landwirtschaftsflächen handelt. Solche Flächen entsprechen weder der Qualität eines intakten Moorgebietes mit seinen klimatischen Schutzfunktionen, noch sind dort moortypische Naturschutzwertigkeiten vorhanden.

Die Besonderheit von natürlichen und intakten Mooren ist ihre Fähigkeit, organisches Pflanzenmaterial unter Wassereinfluss zu konservieren und somit das Klimagas CO2 dauerhaft den Stoffkreisläufen zu entziehen. Somit entsteht ein Moorkörper mit einem durchschnittlichen Zuwachs von 1 mm/Jahr. Die im Moor fixierten CO2- und N2O können im Kontakt mit Sauerstoff allerdings auch wieder freigesetzt werden (ca. 10 mm/Jahr) und somit als Treibhausgase zur Erderwärmung beitragen. Natürliche Moore übernehmen demnach wichtige Funktionen als Langzeitspeicher, THG-Senken, Klimaregulatoren und natürlich auch als (Extrem-)Lebensräume für spezialisierte Tiere und Pflanzen.

Neben der konfliktvermeidenden Linienführung werden technische Bauverfahren angewandt, die keine Grundwasserabsenkung erforderlich machen und einen Austausch von organischen Böden auf ein Minimum reduzieren (d.h. flachgründige organische Böden bis etwa 1m unter Gelände, die ohnehin weitgehend degradiert sind). Dazu eignet sich insbesondere das sogenannte Überschütt- bzw. Auflastverfahren. Dabei wird der künftige Trassenbereich mittels Sandschüttungen gezielt vorbelastet (Erklär-Video siehe hier), um den Boden bis zur erforderlichen Tragfähigkeit in tiefere Horizonte zu verlagern und zu verdichten. Der Moorkörper verbleibt somit vor Ort im wassergesättigten Milieu und eine Mineralisierung mit zusätzlicher THG-Freisetzung wird unterbunden. Allerdings kann der so konservierte Moorkörper auch zukünftig keinen aktiven Beitrag mehr zur THG-Speicherung übernehmen. Dieses Verfahren beschränkt sich auf das Bauwerk Autobahn, ohne nachhaltige und entwässernde Wirkung der angrenzenden Gebiete.

Das Bundeskabinett hat im November 2022 die vom Bundesumweltministerium vorgelegte „Nationale Moorstrategie“ als Teil des Aktionsprogramms „Natürlicher Klimaschutz“ beschlossen. Es umfasst insbesondere folgende Ziele: 

  • Bisher nicht genutzte Moorflächen sollen auch künftig nicht genutzt und, wenn möglich, vollständig wiedervernässt werden. Dazu soll auch gesetzlich klargestellt werden, dass der Moorschutz im öffentlichen Interesse liegt.  
  • Landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden: Förderung von alternativen und nachhaltigen Bewirtschaftungsformen bzw. Verfahren zur nassen Bewirtschaftung. 
  • Torfabbau und Torfnutzung: Auslaufen des Torfabbaus, Erforschung und Entwicklung von qualitativ hochwertigen Torfersatzstoffen, Verbraucherinformation über diese Ersatzstoffe. 
  • Moorschutz auf Flächen im Eigentum des Bundes: entwässerte Moorflächen des Bundes sollen möglichst vollständig wiedervernässt werden. Bis zum Jahr 2024 erstellt der Bund dafür ein eigenes Moorschutzkonzept. 
  • Im Jahr 2025 wird die Bundesregierung den Prozess der Wiedervernässung von Mooren erstmals evaluieren. Auf dieser Grundlage wird dann ein Zielpfad für den weiteren Ausstieg aus der Moorentwässerung mit konkreten Treibhausgasminderungszielen bis 2045 festgelegt. 

Die A20 ist mit den Zielen der nationalen Moorschutzstrategie vereinbar, weil:

  • sie nahezu vollständig auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verläuft; 
  • der vorhandene Moorkörper einschließlich dem hier fixiertenTHG-Anteil erhalten bleibt und somit keiner weiteren Degradierung unterliegt;  
  • die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ein Vielfaches der direkten Flächeninanspruchnahme durch die A20 ausmachen. Sie sind durch den teilweisen Entfall der landwirtschaftlichen Nutzung als THG-Senke wirksam, z.T. handelt es sich auch um konkrete Moorrenaturierungsmaßnahmen; 
  • die A20 keine Wiedervernässung von Mooren in Gänze verhindert. Wiedervernässte Flächen können auch an die Trassenfläche angrenzen, d.h. nationale Renaturierungsbestrebungen von Moorflächen werden nicht unterbunden. 

Bodenbeschaffenheit

Das „Überschüttverfahren“ im Video

Abhängig von klimatischer Gegebenheit, geografischer Lage und Grundgestein

Im Laufe der Trasse der A20 gibt es unterschiedliche Böden. Dieses sind von West nach Ost betrachtet die Ostfriesisch-Oldenburgische Geest, die Jade-/ Wesermarsch, die Stader Geest und die Elbmarsch.

Diese Bodentypen unterscheiden sich grundlegend in ihrer Beschaffenheit. Die Geest liegt meist deutlich höher und zeichnet sich durch sandige Böden aus. Die Marsch hingegen ist meist flach und feucht.

Geestböden bestehen überwiegend aus Gletschersedimenten (Sande, Geschiebemergel, Ton, Schluff) und sind daher tragfähig. Bauwerke wie die A20 können auf ihnen problemlos errichtet werden.

Marschböden hingegen bestehen aus einer Vielzahl nachsteinzeitlicher Weichschichten. Sie sind daher nicht sehr tragfähig und müssen verfestigt werden, bevor größere Bauwerke auf ihnen errichtet werden können.

Um den Boden tragfähig zu machen, werden von der Autobahn GmbH des Bundes zwei verschiedene Bauverfahren angewandt: das Überschütt- und das Bodenvollaustauschverfahren.

Der Marschboden ist vergleichbar mit einem mit Wasser vollgesogenen Schwamm. Um den Boden zu verdichten und damit zu konsolidieren, wird das Wasser herausgepresst, indem Gewicht ‒ in Form von Sand ‒ auf dem Boden aufgebracht wird.

Um diesen Vorgang zu beschleunigen, werden Drainagen eingebracht. Wie durch Strohhalme kann das herausgepresste Wasser dadurch kontrolliert abfließen. Es wird dann in einem Ersatzgewässer zwischengespeichert, gereinigt, und anschließend dem normalen Wasserkreislauf zugeführt.

Durch umfangreiche Messtechnik und Begleitung durch Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Gutachterinnen und Gutachter kann ermittelt werden, wann der Boden ausreichend tragfähig ist, um den eigentlichen Straßenkörper herzustellen. Bis dahin muss der aufgeschüttete Sandkörper für eine gewisse Zeit auf dem Boden aufliegen. Eine Liegezeit von etwa einem bis zwei Jahren, je nach Mächtigkeit der zu entwässernden Schichten, wird über Setzungsberechnungen ermittelt.

Beim Bodenvollaustauschverfahren werden die nicht tragfähigen Schichten unter der Autobahntrasse komplett ausgetauscht und durch tragfähigen Boden (meist Sande) ersetzt.

Anwendung findet das Verfahren vor allem im Übergangsbereich zwischen Geest und Marsch, in welchem die nicht tragfähigen Schichten lediglich eine geringe Mächtigkeit von rund einem Meter aufweist. Bei mächtigeren Schichten ist dieses Verfahren nicht mehr wirtschaftlich (bzw. in der heutigen Zeit sinnvoll) anwendbar.

Nein. In Mecklenburg-Vorpommern wurde der betroffene Teil der Autobahn auf unterirdischen Stelzen aus Beton gebaut, welche gebrochen waren.

Da die in Niedersachsen zur Anwendung kommenden Verfahren gänzlich verschieden sind, ist ein derartiges Einbrechen der Fahrbahn nicht möglich.

Kompensationsmaßnahmen

Zum Schutz von Landschaft und Natur

Bei Großprojekten wie dem Bau einer Autobahn gilt in diesem Zusammenhang zuerst das Vermeidungsgebot.

Das heißt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden sind. Oft ist eine Beeinträchtigung durch den Autobahnbau jedoch unvermeidbar.

Dann regelt § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes, dass die erhebliche Beeinträchtigung durch angemessene Maßnahmen ausgeglichen werden muss. Dazu muss die Funktion des betroffenen Lebensraums an anderer Stelle möglichst gleichwertig wiederhergestellt werden. Geht durch die Autobahn zum Beispiel der Brutstandort einer gefährdeten Vogelart verloren, so muss an anderer Stelle eine gleichwertige Brutmöglichkeit für diese Art geschaffen werden.

Die Festlegung, welche Art von Ausgleichsmaßnahme geplant wird, hängt davon ab, in welcher Art und Weise der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Autobahnbau beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Ausgleichsmaßnahmen das, was verloren geht, möglichst in gleichartiger Art wiederherstellen sollen. Neben diesem „Funktionsbezug“ spielt die Verfügbarkeit der Fläche eine wichtige Rolle.

Vorrangig sollen, wenn möglich, Flächen zum Einsatz kommen, welche sich bereits in öffentlicher Hand befinden oder die von Privatbesitzenden freiwillig zum Verkauf angeboten werden.

Wie weit die Maßnahmenfläche vom Eingriffsort entfernt liegen darf, hängt davon ab, für welche Tierart oder Umweltfunktion die jeweilige Maßnahme erforderlich wird.

Für gesetzlich besonders geschützte Arten schreibt die Gesetzgebung in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sogenannte CEF-Maßnahmen vor („continuous ecological functionality-measures“). Um beispielsweise die Population einer Tierart zu erhalten, muss sie den neuen Lebensraum gut erreichen können. Dieser muss also im natürlichen Bewegungsradius der Tierart liegen.

Einige CEF-Maßnahmen müssen bereits abgeschlossen sein, bevor die Bauarbeiten beginnen und die ursprüngliche Fläche beeinträchtigt wird. So haben Tiere und Pflanzen genug Zeit, den neuen Lebensraum anzunehmen. Diese „zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ benötigen teilweise einen Vorlauf von mehreren Jahren. Auf der Ausgleichsfläche Friedrichsfeld für den ersten Abschnitt  der A26 (NI) werden solche CEF-Maßnahmen umgesetzt.

Zunächst wird eine Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenwelt in dem durch die Autobahn betroffenen Gebiet durchgeführt.

Auf dieser Grundlage wird ermittelt, wie sehr sie durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, also welche erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft entstehen. Für die verlorengehenden Teile des Naturhaushalts und Landschaftsbilds werden dann Flächen im Planungsraum gesucht, auf denen zum Beispiel zusätzlicher Lebensraum geschaffen werden kann.

Wird durch die Autobahn bespielsweise ein Laichgewässer von Fröschen überbaut, muss an anderer Stelle ein neues hergestellt werden. Um möglichst viele private oder gewerbliche Flächen unberührt zu lassen, werden bei der Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen vorrangig Flächen in öffentlicher Hand betrachtet.

Ja, ein sogenannter „multifunktionaler“ Ausgleich ist grundsätzlich möglich und wird für einen schonenden Flächenverbrauch auch angestrebt.

Sofern sich die ausgewählte Ausgleichsfläche dafür eignet, können hier gleichzeitig sowohl neue Tier- als auch Pflanzenarten angesiedelt oder Flächen entsiegelt werden, um die Bodenfunktionen zu verbessern.

Im Zuge der Planung der A20 werden auch Kompensationsmaßnahmen in Naturschutzgebieten ausgeführt.

Die Frage, ob dies im Einzelfall möglich ist, hängt entscheidend davon ab, ob in den Gebieten noch eine echte Verbesserung/Aufwertung durch zusätzliche Maßnahmen erzielt werden kann. Die Kompensationsmaßnahmen müssen über das hinausgehen, was die Naturschutzverwaltung nicht selbst leisten muss. Diese Verpflichtungen der Naturschutzverwaltungen sind in der Naturschutzgebietsverordnung zu finden.

Grundsätzlich muss zwischen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung und artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden.

Bei letzteren spielt der Erhalt des funktionellen Zusammenhangs eines Gebiets eine wichtige Rolle. Beispielsweise kann eine Ausgleichmaßnahme für eine Vogelart, die einen sehr großen Bewegungsradius hat, weiter entfernt umgesetzt werden, während eine Fläche für Amphibien, welche weniger mobil sind, räumlich sehr nah an der Ursprungsfläche sein muss.

Aus diesem Grund müssen manche Ausgleichsflächen in enger räumlicher Nähe zum Eingriffsort und daher oft nah an der Autobahn liegen.

Flora-Fauna-Habitat-Gebiete („FFH-Gebiete“) und Vogelschutzgebiete sind sehr streng geschützt.

Schädigungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Bereits bei dem Verdacht, dass ein Bauvorhaben die Ziele der Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnte, sieht die Naturschutzgesetzgebung sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfungen vor.

Nur wenn die Nachteile nicht zu vermeiden sind und keine zumutbaren Alternativen vorliegen, können unter Auflagen Ausnahmen erteilt werden. Dazu sind geeignete Maßnahmen für die betroffenen Schutzgebiete im zeitlich-funktionalen Zusammenhang festzulegen.

Planung und Beteiligung

Die „Standortplanung“ im Video

Zur Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit

Die Planung der A20 erstreckt sich, wie jedes andere große Autobahnbauprojekt, über mehrere Jahre. Über mehrere Planungsphasen – Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung – geht die Autobahn GmbH des Bundes schrittweise vor, bis das Projekt schließlich baureif ist (bis Ende 2020 lag die Projektverantwortung bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, NLStBV).

Von einer zunächst groben Linienführung über die Prüfung und Abwägung verschiedener Varianten bis hin zur Detailplanung mit allen zugehörigen Bauwerken (Brücken, Unterführungen und Tunneln) und begleitenden Maßnahmen wird die Planung vorangebracht.

Die Gesamtstrecke wird hierzu in Abschnitte untergliedert, die den Prozess jeweils unabhängig voneinander durchlaufen. Für die A20 sind dies acht Abschnitte im Streckenverlauf von Westerstede (Anschluss an die A28) bis zur Elbe bei Drochtersen.

Bevor die Autobahn gebaut werden kann, müssen ihre Abschnittsplanungen genehmigt werden. Dazu wird im Verlauf der Planung ein eigenständiges Verfahren durchlaufen, das sogenannte Planfeststellungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens werden alle Belange vom Fernstraßenbundesamt als Planfeststellungsbehörde noch einmal genau geprüft. Hier haben Betroffene die Möglichkeit, eigene Anliegen ins Verfahren einzubringen.

Entscheidet die Planfeststellungsbehörde, dass bestimmte Themen noch vertieft bearbeitet werden müssen, wird das Verfahren erst nach dem Einreichen der überarbeiteten Unterlagen wiederaufgenommen.

Der Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen wird, ist für große Bauvorhaben wie die A20 die Baugenehmigung. Liegt diese vor, folgen als nächstes die Ausführungsplanung sowie die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen. Erst wenn alle diese Schritte durchlaufen sind, kann der Bau starten.

Die Koordination und Bauaufsicht für die A20-Abschnitte in Niedersachsen und Schleswig-Holstein liegen seit dem 01.01.2021 ebenfalls bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassungen Nord und Nordwest.

Die Festlegung des Streckenverlaufs der Autobahn steht im Mittelpunkt der Vorplanung, also der ersten Planungsphase. Ausgehend von einer Analyse des Raumes, durch den die Autobahn führen soll, steckt der Vorhabenträger zunächst einen Korridor als Planungsraum ab.

Innerhalb dieses Raums werden dann mehrere aus verkehrlicher Sicht mögliche Streckenführungen entwickelt, die im Raumordnungsverfahren auf ihre Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen und Planungen überprüft werden. Ausgehend vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird die am besten geeignete Lösung aus den untersuchten Varianten ausgewählt und vom Bundesverkehrsministerium als Linie bestimmt, also festgelegt.

Bei der Prüfung der unterschiedlichen Varianten werden deren Auswirkungen entlang einer ganzen Reihe definierter Kriterien einzeln betrachtet und bewertet.

Im Variantenvergleich werden die Varianten dann gegeneinander abgewogen und als Ergebnis diejenige als Vorzugsvariante ausgewählt, die unter Berücksichtigung aller objektiven Kriterien und gesetzlichen Vorgaben die verträglichste ist. Untersucht werden Auswirkungen auf die Umwelt, zu der sowohl Menschen (Anwohnende) sowie auch Tiere und Pflanzen als Schutzgüter gezählt werden. Ebenso spielen Auswirkungen auf die Landwirtschaft, den Städtebau, die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss eine Rolle.

Zudem fließen natürlich auch die entstehenden Kosten in die Bewertung ein. Die Kriterien werden dabei teils unterschiedlich gewichtet. Untersucht wird auch, ob es eventuell Ausschlusskriterien gibt, die eine Variante von vornherein ausscheiden lassen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein europarechtlich geschütztes Gebiet oder ein Siedlungsbereich durchschnitten würden, es aber zumutbare Alternativen gibt.

In der Phase der Entwurfsplanung wird die zunächst festgelegte, grobe Linie weiter konkretisiert und dazu auf ihre technische Machbarkeit, Leistungsfähigkeit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit hin systematisch geprüft. Es ist möglich, dass im Zuge dessen Varianten für Teilstücke noch einmal genauer untersucht und verglichen werden, um technische, wirtschaftliche oder ökologische Verbesserungen zu erreichen.

Auf dieser Basis wird die Linie im sogenannten Vorentwurf als Trasse festgelegt. Die Straßenachse wird nach Lage und Höhe mathematisch definiert. Für diese Trasse werden im weiteren Planungsverfahren die erforderlichen Details ausgearbeitet.

Belastungen für die verschiedenen Schutzgüter sind nicht völlig vermeidbar. Die Planung verfolgt jedoch das Ziel, diese so gering wie möglich zu halten und dazu eine möglichst konfliktarme Trasse zu finden.

Dazu werden die verschiedenen Interessen und Belange im Zuge des Planungsverfahrens mehrfach untersucht und gegeneinander abgewogen. Diesem Prinzip folgen bereits die Verträglichkeitsuntersuchung und der Variantenvergleich im Zuge der ersten Planungsphasen. Bürgerinnen und Bürger sowie andere Behörden, sogenannte Träger öffentlicher Belange („TÖB“), bekommen Einsicht und werden um Stellungnahmen gebeten, die in die Prüfung der Varianten mit einfließen.

Zu Beginn der Entwurfsplanung findet eine Projektkonferenz statt. Gemeinsam mit den Behörden und Interessensvertretungen werden die genauer zu untersuchenden Aspekte abgesteckt (sogenanntes „Scoping“). Wichtige Fragen werden im weiteren Verlauf in dazu eingerichteten fachbezogenen Arbeitskreisen diskutiert. Sie dienen dazu, möglichst gute Lösungen zu entwickeln, die alle Interessen berücksichtigen. Arbeitskreise werden in den Abschnitten der A20 in der Regel zu den Themen Umwelt, Landwirtschaft sowie Wasserwirtschaft/ Entwässerung eingerichtet und binden die jeweiligen Verbände und Interessenvertretungen ein.

Nicht vermeidbare Belastungen für Anwohnende werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben, etwa zum Schallschutz, möglichst gering gehalten bzw. durch Maßnahmen gemindert. Das Gleiche gilt für Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch der Flächenverlust für die Landwirtschaft durch die Autobahn selbst als auch die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wird so gering wie möglich gehalten. Flächenverluste betroffener Personen mit Grundstückseigentum werden entschädigt oder durch Ersatzland ausgeglichen.

Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens kann jeder seine Anliegen schriftlich einreichen. Diese werden von der Genehmigungsbehörde eingehend geprüft und erörtert.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens können Äußerungen zu den Planungen als sogenannte Einwendungen eingereicht werden, um eigene Belange ins Verfahren einzubringen. Alle Einwendungen werden durch die Planfeststellungsbehörde geprüft. Betroffene Behörden oder Institutionen, sogenannte Träger öffentlicher Belange können Stellungnahmen einreichen.

Die Einwenderinnen und Einwender werden von der Autobahn GmbH des Bundes darüber informiert, ob und aus welchen Gründen ihre Anliegen berücksichtigt werden oder nicht. In diesem Zuge werden alle Einwenderinnen und Einwender eingeladen, im Rahmen eines Erörterungstermins ihre Anliegen vorzutragen und mit unseren Planenden zu diskutieren. Wichtig: Nur Einwenderinnen und Einwender können später weitere rechtliche Mittel nutzen!

Die fertige Planunterlage, die mehrere Ordner umfasst, liegt öffentlich mindestens einen Monat während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht in den betroffenen Gemeinden aus und wird auf der Website des Fernstraßenbundesamtes eingestellt. In diesen Unterlagen sind alle wichtigen Aspekte der Planung enthalten, Betroffenheiten erkennbar und zugehörige Maßnahmen etwa zum Schallschutz oder zur Kompensation dargestellt.

Während des Auslegungszeitraums und noch zwei weitere Wochen lang können Einwendungen schriftlich an die Planfeststellungsbehörde geschickt oder bei den Gemeinden eingereicht werden.

Der Auftakt der Auslegung wird auf der Webseite der Planfeststellungsbehörde, im Amtsblatt und in der Regel in den lokalen Medien öffentlich bekannt gemacht.

Info: Informationen zu Planfeststellungsverfahren für Abschnitte der A20, die vor der Bundesfernstraßenreform zum 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, finden Sie hier. Diese Genehmigungsverfahren werden durch die bis dahin zuständige Planfeststellungsbehörde der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung zu Ende geführt.

Zu wichtigen Meilensteinen, insbesondere vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens und der folgenden öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen, werden sogenannte Informationsveranstaltungen zu den jeweiligen Abschnitten in der Nähe der künftigen Autobahntrasse veranstaltet. Sie sind nicht Teil des formellen Verfahrens. Sie bieten im informellen Rahmen die Möglichkeit, sich vor Ort aus erster Hand zu informieren und Fragen im persönlichen Gespräch mit den Autobahnplanenden zu klären. Alle Planungsunterlagen liegen bereit und werden erläutert, so dass die Interessierten sich – auch mit Blick auf mögliche spätere Einwendungen im formellen Planfeststellungsverfahren – umfassend informieren können. Die Infoveranstaltungen werden auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes sowie in den lokalen Medien angekündigt.

Das Planungsteam der A20 beantwortet Fragen auch jederzeit gern im direkten Kontakt.

Grunderwerb und Flurbereinigung

Von Flächenarten über den Erwerb bis hin zu Entschädigungen

Für den Bau einer Autobahn wie der A20 sind nicht nur Flächen für die spätere Fahrbahn, sondern noch weitere Flächen erforderlich.

So werden während der Bauphase auch angrenzende Areale für Arbeiten genutzt. Durch den beim Bau erfolgten Eingriff in die Natur werden Kompensationsflächen ebenso benötigt wie Ersatzflächen für landwirtschaftliche Betriebe, die durch die Autobahn Grund in existenzbedrohendem Umfang verlieren. Durchschnittlich werden für jeden gebauten Autobahnkilometer rund 4,5 ha für die Trasse und 25 ha inkl. Kompensation benötigt.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Flächen für die A20 benötigt werden, werden von der Autobahn GmbH des Bundes oder beauftragten Dritten kontaktiert. Wer sich selbst informieren möchte, hat auch dazu die Gelegenheit: Die Autobahn GmbH des Bundes steht mit ihren Mitarbeitenden für Fragen gern zur Verfügung.

Grundsätzlich gilt, dass die Planungstragenden mit einem Planfeststellungsbeschluss ein Anrecht auf die erforderlichen Flächen hat. Die benötigten Flächen müssen also entsprechend dem Willen der Gesetzgebung spätestens dann den Planungstragenden zur Verfügung gestellt werden.

Die Autobahn GmbH des Bundes sucht gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach einer bestmöglichen Lösung für die Betroffenen. Dabei werden auch mögliche Existenzgefährdungen berücksichtigt.

Die Autobahn GmbH des Bundes bietet an, die für den Bau benötigten Flächen käuflich zu erwerben. Dazu wird vorab gutachterlich deren Wert ermittelt. Für Flächen, die direkt von der Trasse betroffen sind, hat die Autobahn GmbH des Bundes ein Vorkaufsrecht.

Nur wenn zwischen den Planungstragenden und den Personen mit Grundstückseigentum keine Einigung über eine Entschädigung – also Kauf oder Ersatzfläche – erzielt wird, kann ein Enteignungsverfahren beantragt werden. Die Enteignungsbehörde versucht daraufhin erneut, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Wenn dies keinen Erfolg hat, wird der Übergang des Eigentums per Enteignungsbeschluss erwirkt. Im Falle einer Enteignung setzt die Enteignungsbehörde die Höhe der Entschädigung fest.

Für die Flächen, die nur vorübergehend, meist während der Bauzeit, benötigt werden, wird in der Regel eine Nutzungsvereinbarung geschlossen.

Flächen, die dauerhaft benötigt werden, werden in der Regel durch den Planungsträger – für die A20 seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassungen Nordwest und Nord – käuflich erworben. In Gesprächen wird die jeweilige Ausgangssituation betrachtet und nach der für den Betrieb bestmöglichen Option gesucht. Es können Ersatzland zugeteilt oder Ausgleichszahlungen vorgenommen werden.

Anrecht auf Ersatzland haben nach gutachterlicher Einschätzung in ihrer betrieblichen Existenz gefährdete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Ggf. darüber hinaus in Anspruch genommenes Land bzw. Landinanspruchnahme bei nicht in ihrer Existenz gefährdeten Eigentümerinnen und Eigentümern kann auch durch eine Geldzahlung entschädigt werden.

Falls für existenzgefährdete Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ein finanzieller Ausgleich attraktiver ist, als einen ggf. bestehenden Anspruch auf Ersatzland geltend zu machen, kommt diese Option in Betracht. Auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die keinen rechtlichen Anspruch auf Ersatzland haben, kann anstelle einer finanziellen Entschädigung Ersatzland angeboten werden, sofern die Vorhabentragenden im entsprechenden Gebiet über ausreichend Fläche zur Entschädigung höherer Rechtspositionen (z. B. Existenzgefährdungen) verfügt.

Bevor auf Betroffene zugegangen wird, wird der sogenannte Verkehrswert der betroffenen Grundstücke gutachterlich ermittelt.

Der Wert bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ermittlung, er basiert also auf der aktuellen Situation und kann die zukünftige Preisentwicklung nicht mit einbeziehen. Auch ggf. auf den Grundstücken stehende Gebäude werden dabei mitberücksichtigt. Die Autobahnplanung mit ihren Auswirkungen auf den Markt muss nach dem Entschädigungsrecht ausgeblendet werden und fließt nicht in die Ermittlung ein.

Nach der Ermittlung des Verkehrswertes geht die Autobahn GmbH des Bundes auf Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu, um die benötigten Flächen direkt – also in einem freihändigen Erwerb – zu kaufen.

Die Zuteilung von Ersatzflächen, die ebenfalls von der Autobahn GmbH erworben werden müssen, erfolgt in den allermeisten Fällen im Rahmen eines sogenannten Flurbereinigungsverfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren wird durch die Flurbereinigungsbehörde – in Niedersachsen die Ämter für regionale Landesentwicklung, kurz „ArL“ – in enger Zusammenarbeit mit der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt. Im Rahmen einer Flurneuordnung werden die Restflächen von Flurstücken und zugekaufte Ersatzflächen in ihrer Größe angepasst und neu verteilt. Die Last, die durch den Entzug der Autobahnflächen entsteht, wird so auf viele Schultern verteilt. Es wird angestrebt, dass alle Personen mit Eigentum Ersatzflächen in mindestens gleicher Größe wie die in Anspruch genommenen Flächen erhalten. Dieses Ziel konnte bisher in Niedersachsen immer erreicht werden.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erhalten in der Regel eine gleichwertige Fläche. Dabei wird im Flurbereinigungsverfahren kein monetärer Verkehrswert der Grundstücke ermittelt, sondern der Wert der einzelnen Grundstücke in Werteinheiten (also in Anteilen am Gesamtwert des Flurbereinigungsgebietes) ausgedrückt.

Aspekte wie die Bodengüte, die Nutzungsart und die Beschaffenheit wie auch die räumliche Nähe werden berücksichtigt. Auch zwischen Acker und Grünland wird unterschieden. Liegt der Wert einer neu zugeteilten Fläche unter dem Wert der abgegebenen Fläche, erhält die Person mit Grundeigentum zusätzlich eine finanzielle Entschädigung.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre zum Flurbereinigungsverfahren der ArL.

Teilweise längere Wege sind nicht auszuschließen. Im Flurbereinigungsverfahren werden Flächen nach Möglichkeit so zugewiesen, dass Bewirtschaftungsbedingungen sich verbessern.

Umwege können sich auch durch die Lage von Ersatzflächen ergeben. Im Zuge der Zuteilung von Ersatzland werden auch Aspekte wie die räumliche Nähe der zu einem Betrieb gehörigen Flächen berücksichtigt und insbesondere die durch den Autobahnbau entstehenden Zerschneidungswirkungen einbezogen.

Für sämtliche Fragen rund um die A20 stehen die Mitarbeitenden der Autobahn GmbH des Bundes zur Verfügung. Das Grunderwerbsteam steht jederzeit zur Verfügung und kommt gern auch zum persönlichen Gespräch zu Ihnen.

Ausgleichsfläche Friedrichsfeld

Aufgrund der Nähe zur geplanten A20

Die Streckenführung der A20 betrifft im ersten Bauabschnitt vor allem sogenannte Wiesenbrüter, die auf weitläufigen Flächen am Boden nisten. Deren Lebensraum wird hier zukünftig eingeschränkt.

Um insbesondere dem Kiebitz neuen Rückzugsraum zu geben, wurde im Südteil des Geländes Friedrichsfeld eine offene Wiesenlandschaft geschaffen. Weite Teile der Baumbestände mussten hierfür weichen. Im nördlichen Bereich um die entstehende Offenlandschaft werden die vorhandenen Biotopstrukturen weiter unterstützt und der bestehende Nadelwald in Laub- und Sumpfwald umgewandelt. Ebenfalls werden entsiegelte Flächen und Grünland zu Laub- und Sumpfwald entwickelt. Die Qualität des Geländes Friedrichsfeld als Biotop wird damit für Tiere und Pflanzen erhalten.

Als Ausgleich für Flächen, die für den ersten Bauabschnitt der A20 versiegelt werden, sollen zudem Flächen in Friedrichsfeld entsiegelt, also von Asphalt, Beton und Schotter befreit werden. Dafür ist insgesamt die Entsiegelung von rund zehn Hektar Fläche geplant, was in etwa zehn Fußballfeldern entspricht.

Seit Beginn des 20. Jahrhunderts wurde Friedrichsfeld militärisch genutzt – zunächst als Fliegerhorst, ab 1960 als Standortübungsplatz der Bundeswehr.

Seitdem die militärische Nutzung 2007 aufgegeben wurde, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Verwalterin der bundeseigenen Liegenschaft, die von da an nur noch forst- und landwirtschaftlich genutzt wurde.

Aufgrund der vielen Kampfmittelfunde aus Wehrmachtsbeständen und Bombardierungen der Alliierten des Zweiten Weltkriegs, die im Zuge von Kampfmittelsondierungen entdeckt wurden, musste das gesamte Gelände am 20. September 2018 mittels Verordnung durch den Landkreis für die Öffentlichkeit gesperrt werden.

Friedrichsfeld bleibt bis Ende September 2024 weiterhin gesperrt. Die BImA als Eigentümerin der Fläche erstellt eine neue Gefährdungsabschätzung auf Grundlage der bisher erlangten Erkenntnisse und entscheidet anschließend mit den zuständigen Behörden, welche Nutzungsmöglichkeiten für den Waldbereich möglich sind und wie mit weiterer vermuteter Kampfmittelbelastung umgegangen wird.

Warum soll ausgerechnet das Friedrichsfeld als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der A20 genutzt werden – kommt nicht auch eine Fläche an anderer Stelle (z. B. weiter entfernt) infrage?

Die Auswahl des Geländes Friedrichsfeld als Ausgleichsfläche für die A20 erfolgte unter verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiger Faktor ist, dass sich das Gelände bereits in Bundesbesitz befindet.

Damit wird der sogenannte Flächendruck auf die Landwirtschaft für Ausgleichsmaßnahmen deutlich reduziert – es müssen also keine zusätzlichen Flächen in Autobahnnähe aus privater Hand erworben werden.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Ausgleichsflächen möglichst nah am durch die Bauarbeiten betroffenen Ort geschaffen werden müssen, um einen funktionellen Zusammenhang zu gewährleisten (vgl. FAQ – Kompensationsmaßnahmen). Der Begriff „Nähe“ ist hier relativ zu verstehen, da bestimmte Entfernungen für verschiedene Tiere ganz unterschiedliche Bedeutungen haben können: So haben beispielsweise Vögel eine höhere Mobilität als Amphibien, sodass eine Strecke von 3.000 Metern für sie verhältnismäßig kurz ist, wohingegen sie für Amphibien unter Umständen unüberwindbar wäre.

Das Gelände Friedrichsfeld hat sich im Hinblick auf den funktionellen Zusammenhang ebenfalls als beste Lösung erwiesen. Es liegt innerhalb des Mobilitätsradius des Kiebitzes, für den die Ausgleichsfläche überwiegend geschaffen wird. Gleichzeitig vermeidet diese Lösung einen großen Eingriff in die landwirtschaftlichen Flächen der Region. Alle Maßnahmen und ihre Ziele sind im Entwicklungskonzept Friedrichsfeld festgeschrieben, das ein Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen des 1. Abschnitts der A20 ist.

Zur Schaffung des Offenlandes im südlichen Teil des Geländes wurden angrenzend an das schon vorhandene Offenland seit September 2018 Bäume und Buschwerk entnommen.

Als Vorbereitung für diese Arbeiten wurden seit Mitte 2018 auf dem Gelände Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg gesucht und geborgen (siehe hierzu auch die Frage zum Neuntöter).

Schon während der Sicherung des Geländes wurden vorbereitend verschiedene Artenschutzmaßnahmen durchgeführt (siehe hierzu nachfolgende Frage zur Sicherstellung der Umsetzung). Im Umfeld der entstehenden Offenlandschaft werden die vorhandenen Biotopstrukturen auf dem Gelände weiter unterstützt. Zwecks Kompensation des Waldverlustes wird der bestehende Nadelwald in Sumpfwald umgewandelt und entsiegelte Flächen sowie Grünland zu Laub- und Sumpfwald entwickelt. Seit 2019 finden vorbereitende Untersuchungen statt, um auf dem Gelände insgesamt rund zehn Hektar Flächen zu entsiegeln. Das bedeutet, diese Flächen von Asphalt, Beton und Schotter zu befreien und an die Natur zurückzugegeben. Bisher wurden die stillgelegten, entbehrlichen militärischen Anlagen einschließlich der Gebäude abgerissen und entsiegelt.

Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus sind Vorgaben zu Arten- und Umweltschutzbestimmungen in den Planfeststellungunterlagen festgelegt worden.

Ihre Einhaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde von einer Reihe von Expertinnen und Experten begleitet und überwacht. Gehölzeinschlag findet nur außerhalb der Brutzeit zwischen 1. Oktober und 1. März statt. Sowohl auf Vögel als auch auf Säugetiere und Amphibien wird bei den Rückbaumaßnahmen Rücksicht genommen. Die Arbeiten erfolgen unter stetiger Aufsicht der umweltfachlichen Baubegleitung.

Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gelände Friedrichsfeld (CEF-Maßnahmen, vgl. FAQ –Kompensationsmaßnahmen) haben unter anderem zum Ziel, Wiesenbrütern optimale Bedingungen für deren Ansiedlung zu schaffen, da ihre Habitate durch den Bau der A20 betroffen sind.

Die Leitart für die Anforderungen an Struktur und Großräumigkeit der Kompensationsmaßnahme ist der Kiebitz. Bestandteil der Maßnahme sind daher neben der Beseitigung von sichteinschränkenden Strukturen auch die Entwicklung von Feuchtgrünland mit Gewährleistung einer ausreichenden Wasserführung, die Vermeidung von Störungen und die dauerhafte Nutzung zur Pflege der Flächen.

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme wird eine mehrjährige Funktionskontrolle der Grünlandbestände mit einem Brutvogelmonitoring durchgeführt. Auf Grundlage der Ergebnisse werden im Bedarfsfall das Wasserregime und/oder die Pflege der Flächen angepasst.

Eine direkte Umsiedlung der Wiesenbrüter ist nicht möglich. Vielmehr soll durch die Schaffung geeigneter Strukturen ein für die Zielarten attraktiver Lebensraum geschaffen werden, welcher der Wiesenbrüter-Population im Naturraum geeignete Bedingungen für ein erfolgreiches Ansiedeln bietet. An zahlreichen Beispielen in vergleichbaren Naturräumen zeigt sich, dass solche Flächen in der intensiv genutzten Agrarlandschaft bei angepasster Nutzung und Pflege für die Wiesenbrüter eine sehr hohe Attraktivität entfalten und rasch angenommen werden.

Zur Beurteilung, ob ein funktionaler Zusammenhang dieser CEF-Maßnahme mit der Eingriffsfläche vorliegt, ist das Raumnutzungsverhalten und die Ausbreitungsfähigkeit der betroffenen Arten von Bedeutung. Dies bedeutet, dass die neu geschaffene Fläche in Friedrichsfeld für den Kiebitz erreichbar sein muss. Aufgrund der hohen Mobilität von Vögeln im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichsfläche auch für den betroffenen Kiebitz erreichbar sein wird.

Friedrichsfeld ist Lebensraum vieler seltener Tier- und Pflanzenarten. Sowohl während der Umgestaltungsmaßnahmen als auch im Zuge der folgenden Nutzung werden diese weiterhin besonders geschützt.

Während der Planfeststellung wurden die zu erwartenden Schäden an Bestandsbiotopen, die beispielsweise durch die Schaffung von Offenland entstehen, mit dem zukünftigen Nutzen abgewogen. Alle geplanten Veränderungen werden wiederum in anderen Bereichen des Geländes Friedrichsfeld im vollen Umfang ausgeglichen – zum Beispiel durch Waldentwicklungen. Der zukünftige Nutzen des Biotops übersteigt den bisherigen Nutzen, weshalb die Planfeststellungsbehörde mit dem Planfeststellungsbeschluss die vorgesehene Umgestaltung genehmigte. Diese Genehmigung zur Umgestaltung der Ausgleichsfläche Friedrichsfeld wurde im Jahr 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Seltene Orchideenarten, die auf dem Gelände vorkommen, wurden aus den umzuwandelnden Waldflächen in die verbleibenden und sich neu entwickelnden Waldflächen umgesiedelt. Ebenso wurden die zu rodenden Bäume auf das Vorkommen des sogenannten Eremiten hin untersucht. Der Käfer gehört zu den streng geschützten Insektenarten. Ein Insektenexperte stellte allerdings fest, dass dieser Käfer auf dem Gelände Friedrichsfeld nicht vorkommt.

Die zu fällenden Gehölze wurden bislang nicht als Winterquartiere von Fledermäusen genutzt. Für den Fall, dass sie als Durchzügler die Bäume als Nachtquartiere genutzt hätten, wurden die Fällarbeiten durch einen Fledermausexperten begleitet. Währen der Fällungen wurden als Nachtquartier geeignete Bäume identifiziert und ihre Fällung auf den Zeitpunkt der Winterruhe der Tiere verschoben.

Die Umgestaltung berücksichtigt auch die Lebensraumansprüche des Neuntöters, so dass für diesen Vogel zusätzliche Lebensstätten geschaffen werden.

Auch für die Arbeiten zur Entsiegelung der Flächen und Wege sind die planfestgestellten Bauzeitenregelungen zu beachten. Auf diese Weise haben die Brutvorkommen am Standort Bestand, baubedingte Störungen treten kaum auf. Darüber hinaus wird durch Heckenpflanzung am Hundeübungsplatz eine wirksame Abschirmung der Brutplätze gegenüber Störungen erreicht. Die Hecke wird aus dornenbewehrten, standortheimischen Straucharten angelegt und stellt insofern auch ein typisches Brut- und Nahrungshabitat für diese Art dar. Eine Beeinträchtigung der Neuntöter-Population durch die bauliche und strukturelle Umgestaltung wird durch diese Maßnahmen vermieden.

Der Landschaftsrahmenplan aus dem Jahr 1995 stellt eine Informationsquelle für die umweltbezogene Planung dar, und gibt mit seinem Gutachtencharakter eine Empfehlung darüber, welche Bereiche schutzwürdig sind.

Die Unterschutzstellung als solches muss jedoch durch eigenständige Verfahren erfolgen. Die Kompensationsplanungen auf dem Gelände Friedrichsfeld sind in Abstimmung mit dem Landkreis Friesland, dem Herausgeber des Landschaftsrahmenplans, erfolgt. Wenn diese Planungen den Naturschutzzielen des Landkreises widersprechen würden, hätte es bereits entsprechende Beanstandungen der Planfeststellungsbehörde während des Planfeststellungsverfahrens gegeben.

Durch die lange militärische Nutzung waren weite Teile des Geländes mit Kampfmitteln belastet. Um die Arbeiten dort gefahrlos auch mit schwerem Gerät durchführen zu können, wurde bereits mehr als die Hälfte des Gebietes auf Kampfmittel sondiert und beräumt.

Während dieser Sondierung wurden etliche Tonnen Kampfmittel, darunter Bombenblindgänger - auch mit Zeitzündern - aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Der Landkreis Friesland hat deshalb die am 20. September 2018 angeordnete vorläufige Sperrung des gesamten Geländes bis zum 20. September 2024 verlängert.

Der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses für den ersten Bauabschnitt wurde durch die Planfeststellungsbehörde am 7. Juni 2018 ausgesetzt, da der Beschluss derzeit beklagt wird. Unter anderem die Arbeiten auf der zukünftigen Ausgleichsfläche Friedrichsfeld sind jedoch aus artenschutzrechtlichen Gründen an enge Zeitfenster gebunden.

Bei der Herrichtung des Geländes Friedrichsfeld als Ausgleichsfläche handelt es sich um eine sogenannte CEF-Maßnahme („continuous ecological functionality measures“, vgl. FAQ – Kompensationsmaßnahmen). Die Umsetzung von CEF-Maßnahmen muss abgeschlossen sein, bevor der auszugleichende Eingriff in die Natur erfolgen darf.

Das Gelände Friedrichsfeld soll vor allem als Ausgleichsfläche für Wiesenbrüter, insbesondere für den Kiebitz, dienen. Erst wenn es der Vogelart möglich ist, das Gelände als Brutfläche zu nutzen, dürfen die Arbeiten beginnen, die in seinen bisherigen Lebensraumeingreifen. Um eine anschließende Verzögerung des Projektes und damit eine Kostensteigerung zu vermeiden, sind diese vorbereitenden Maßnahmen von der Aussetzung des Beschlusses ausgenommen.

Friedrichsfeld wurde am 20. September 2018 aufgrund der festgestellten Kampfmittelbelastung aus dem Zweiten Weltkrieg von der Gefahrenabwehrbehörde (Landkreis Friesland) für mindestens drei Jahre gesperrt, diese Sperrung wurde 2021 um weitere drei Jahre verlängert.

Aktuell werden weiterhin Kampfmittel gesucht und geborgen. Ursprünglich war geplant, den nördlichen Teil des Geländes nach Abschluss der Umbauarbeiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Entscheidung darüber, ob das Gelände nach Ablauf der Sperrfrist wieder freigegeben und das Betretungsverbot aufgehoben werden kann, wird aktuell geprüft.

Der südliche Offenlandbereich kann aus Naturschutzgründen auch zukünftig nicht betreten werden, um die sich dort ansiedelnden Vögel nicht zu stören.

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