Vereinheitlichung der Begleitung und Absicherung von GST

  • Gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung können GST „für alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen“ von Verwaltungshelfern begleitet werden (Rn 122 VwV-StVO). Damit wird darauf reagiert, dass sich die Polizei Zug um Zug aus der Begleitung von GST zurückzieht. Polizeiliche Maßnahmen bzw. Polizeibegleitungen sind auch weiterhin in besonderen Situationen notwendig, z.B. wenn Ermessungsentscheidungen erforderlich werden. 
  • Die Autobahn GmbH unterstützt den Einsatz der Verwaltungshelfer durch bundesweit einheitliche Pläne zur Absicherung von GST. Die Verwaltungshelfer können somit deutschlandweit eingesetzt werden.
  • Die verkehrsrechtliche Anordnung für die Begleitung durch Verwaltungshelfer wird von der Autobahn GmbH angeordnet, ergeht im Anhörverfahren und wird der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. Die Erlaubnisbehörde übernimmt die verkehrsrechtliche Anordnung als Bedingung für die Erteilung des Erlaubnisbescheides für den Zuständigkeitsbereich der Autobahnen, verbunden mit dem Zusatz, dass der Erlaubnisnehmer oder ein von ihm beauftragter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend den Vorgaben zu visualisieren hat und ihm diesbezüglich kein Ermessen zusteht.
  • Die Verwaltungshelfer können durch verschiedene Stellen eingewiesen werden. Nähere Informationen zur Einweisung und Anerkennung der Verwaltungshelfer erhalten Sie bei Ihrer Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde.

Letzte Änderungen:

21.02.2024 | Pläne G3, G7, G8, G9, G13,S2, S4: Ersatz Zeichen 250 durch Zeichen 276 bzw. 277 bei Bfz1 Plan PA: Ersatz „Leiplanke“ durch „Schutzeinrichtung“ 
14.03.2024 Plan G3: Korrektur Bfz1: Z 276

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