Häufig gestellte Fragen

Die Genehmigung von GST-Anträgen liegt nicht im Aufgabenbereich der Autobahn GmbH, sondern bei den Ländern. Die Autobahn GmbH gibt lediglich eine Stellungnahme zur Befahrbarkeit eines beantragten Fahrtwegs in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich im Rahmen eines Anhörungsverfahrens an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) der Länder ab.

Das Antragsverfahren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Für jeden Streckenabschnitt werden insbesondere die jeweils betroffenen Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörden angehört. Soweit der Fahrtweg über die Autobahn verläuft, leitet die EGB über das sogenannte VEMAGS-System die Anhörung der Autobahn GmbH ein. Dafür wird der neu eingerichtete Zentrale Zugangspunkt bei der Autobahn GmbH genutzt. Von dort werden die Anträge bei der Autobahn GmbH an die für die Streckenabschnitte jeweils zuständigen Niederlassungen verteilt. Die Autobahn GmbH gibt ihre Stellungnahmen wiederum zentral über den Zentralen Zugangspunkt an die EGB ab. Die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde sammelt die Stellungnahmen aller im Rahmen einer Anhörung zu beteiligenden Institutionen ein und führt sie zusammen, um dann die entsprechende Genehmigung zu erteilen.

Die Autobahn GmbH hat zum Jahresende 2023 in allen zehn Niederlassungen das autobahneigene Prüftool GST.Autobahn erfolgreich eingeführt. Damit erfolgt die Antragsbearbeitung weitgehend automatisiert und in den allermeisten Fällen tagesaktuell. Gleichzeitig wird die Infrastruktur durch die einheitliche Anwendung der Regelwerke effektiv geschützt.

Darüber hinaus setzt die Autobahn GmbH des Bundes bereits folgende Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens um:

  • Sie hat unter anderem die geometrischen Grenzwerte für Fahrzeuge für Dauergenehmigungen angehoben und reduziert zudem die Anzahl der angeordneten Begleitfahrzeuge auf das absolut notwendige Maß.
  • Erleichterungen bei Fahrauflagen: Bei zweiteiligen Bauwerken wird bei Absicherung mit Begleitfahrzeugen die Überfahrt für Kranfahrzeuge in Schrittgeschwindigkeit auch tagsüber erlaubt, so dann weniger Nachtfahrten erforderlich sind. Eine Absicherung soll über die Begleitfahrzeuge sichergestellt werden.
  • Neustrukturierung des Genehmigungsbescheids: Die Dokumentation der Auflagen ist aktuell sehr umfangreich. Daher sollen die Darstellung innerhalb der Autobahn GmbH insgesamt verbessert und die Auflagen beispielsweise zentral zusammengefasst werden.

GST.Autobahn führt nicht zu mehr ablehnenden Stellungnahmen durch die Autobahn GmbH. Das Prüftool wendet automatisiert alle geltenden rechtlichen Vorgaben und Regelwerke zur Genehmigung von GST konsequent an. Dazu gehört auch dasstatische Berechnungsverfahren BEM-ING (Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten), das 2016 vom Bundesverkehrsministerium eingeführt wurde und dem Schutz der Infrastruktur dient.

Arbeitsstellen auf Autobahnen sind gemäß den geltenden Regelungen (u.a. Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA) hinsichtlich ihres zeitlichen Ablaufs und des Maßes des Eingriffs in den Verkehrsraum so optimiert, dass es keinen Spielraum für Anpassungen von Verkehrsführungen für die Durchführung von Großraumtransporten gibt. Die in Baustellenverkehrsführungen verbleibende GST-Durchfahrtsbreite wird bei der automatischen Antragsprüfung separat zur allgemeinen Durchfahrtsbreite für den Individualverkehr gemäß Fahrstreifenbreite zur Beurteilung der Befahrbarkeit herangezogen. Bei Großraumtransporten, deren tatsächliche Breite die GST-Durchfahrtsbreite überschreitet, wird bei der automatischen Antragsprüfung für den Bereich der betreffenden Baustelle eine Ablehnung erteilt.

In einigen Fällen entsteht der Wunsch, für die Durchfahrt eines Großraumtransports die Verkehrsführung einer Arbeitsstelle kurzzeitig anzupassen. Dies kann nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. Hierzu muss der Antragsteller begründet und nachvollziehbar darlegen,

  • dass keine Alternativroute für die Durchführung des Transports gefunden werden kann und
  • dass der Transport während des Zeitraums durchgeführt werden muss, in dem die Baustelle mit den einschränkenden Maßen eingerichtet ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann auf Basis einer Einzelfallbetrachtung die Durchfahrt in verkehrsverträglichen Zeiträumen unter folgenden Maßgaben erlaubt werden:

  • Die Durchführung des Großraumtransports findet zu Zeiten statt, in denen auf den für den Transport in Anspruch zu nehmenden Flächen der Baustellen nicht gearbeitet wird und auch andere Bauabläufe einschließlich der Baustellenlogistik nicht tangiert werden. Ein Eingriff in den Baustellenbetrieb ist ausgeschlossen
  • Zulässig sind nur das Verschieben von Baken oder leicht zu versetzender Absperreinrichtungen während der Durchfahrt des Transports, außerdem das Überstreichen von Absperreinrichtungen und Baustellenflächen durch den Transport; das Verschieben der Schutzeinrichtungen zum Gegenverkehr als auch Eingriffe in den Gegenverkehr sind ausgeschlossen.

Verpflichtungen des Antragstellers:

  • Die erforderlichen Maßnahmen sind seitens des Antragstellers mit der funktionalen Straßenbaubehörde und – nach deren Maßgabe – ggf. weiteren Betroffenen zu erörtern.
  • Durch den Antragsteller ist die Nennung eines mit allen Beteiligten (funktionale Straßenbaubehörde, Polizei, Autobahnmeisterei, ggf. weitere von den Vorgenannten zu bestimmende Stellen) abgestimmten festen Transporttermins ggf. mit Ersatztermin erforderlich.
  • Die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Änderung der Baustellenverkehrsführung und die ggf. für die Änderung erforderlichen Eingriffe in den Verkehrsraum sind durch die Verkehrssicherungsfirma der Baustelle oder die bauausführende Firma bei der zuständigen funktionalen Straßenbaubehörde zu beantragen. Dies ist durch den Antragsteller rechtzeitig zu veranlassen. Die Vorlagefristen sind mit der funktionalen Straßenbaubehörde abzustimmen.
  • Die zuständige Autobahnmeisterei und – soweit für die Transportbegleitung erforderlich – die Polizei sind durch den Antragsteller i.d.R. zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Transportdurchführung von dem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich ist eine Voranmeldung 48 Stunden vor Transportbeginn bei der Autobahnmeisterei und Polizei erforderlich (Auflage 29 der RGST).
  • Die Änderungen an der Baustellenverkehrsführung sind erst unmittelbar vor der Transportdurchführung vorzunehmen. Unmittelbar nach der Transportdurchführung ist die Baustellenverkehrsführung wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Die Anpassung der Verkehrsführung darf ausschließlich durch den Verkehrssicherer der Baumaßnahme vorgenommen werden.
  • Die Kostentragung durch den Transportdurchführenden ist in der VwV StVO zu § 29 Abs. 3 Rn. 94 geregelt. Ein gesonderter Nachweis für die Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Die Kosten werden durch die Verkehrssicherungsfirma oder die bauausführende Firma direkt gegenüber dem Transportdurchführenden geltend gemacht.

Die Autobahn GmbH führt bundesweit einheitliche Regelungen für die Prüfung von GST-Anträgen ein. Dabei werden einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke beachtet und durch den Bund eingeführte statische Berechnungsverfahren konsequent angewandt. Dies kann in einigen Fällen gegenüber der bisherigen Praxis zu einer Verschärfung von Auflagen führen, in anderen auch zu einer Abmilderung.

In der Regel erfolgt die Antragsbearbeitung bei der Autobahn GmbH tagesaktuell. Das autobahneigene Tool GST.Autobahn überprüft weitgehend automatisiert Aspekte wie die Durchfahrtshöhe unter Bauwerken, die Durchfahrtsbreite in Baustellen und die Befahrbarkeit von Brücken, Rampen und Anschlussstellen. Je nach Konfiguration des Transports und favorisierter Route kann es in Ausnahmefällen auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen. Die GST-Teams der Niederlassungen sind personell so ausgestattet, dass alle eingehenden Anträge zügig bearbeitet werden können.

Die Gesamtdauer der Antragsbearbeitung ist abhängig von den Beiträgen vieler beteiligter Stellen. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf veränderliche Rahmenbedingungen (Baustellen) eine Antragstellung erst 3 bis 5 Wochen vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn der Genehmigung sinnvoll ist.

Ihr Ansprechpartner für alle Angelegenheiten Ihres Antrags auf Durchführung eines Großraum- oder Schwertransport ist die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben. Sie koordiniert die Anhörungen. Erforderlichenfalls erfragt sie den Stand bei den von ihr angehörten Behörden nach und teilt Ihnen diesen mit.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) 21/2016 hat der Bund die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) – Teil 3 „Bemessung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ eingeführt. Die Autobahn GmbH ist gehalten, die Regelungen der BEM-ING einzuhalten. Hauptverantwortlich für die hieraus resultierenden, in der Regel strengeren Auflagen ist das neue Berechnungsverfahren, das die heutige Verkehrszusammensetzung berücksichtigt, bei der die Anzahl und Frequenz schwerer Fahrzeuge überdurchschnittlich stark zugenommen hat. Zudem wurden bei Bestandsbauwerken in den letzten Jahren vermehrt Schwächen bei den damaligen Bemessungsvorschriften erkannt. Dies bedeutet, dass die bei der ursprünglichen Bemessung des Bauwerks vorhandenen Reserven heute durch das veränderte Verkehrsaufkommen fast gänzlich aufgebraucht sind. Die Folge sind strengere Auflagen, wie z.B. Alleinfahrt oder „Gegenverkehr sperren“, die ausschließlich dem Schutz der Bauwerke dienen.

Ein Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH besteht nicht.

Durch die stetig steigende Zahl durchgeführter Großraum- und Schwertransporte zeichnete sich bereits vor über zehn Jahren ab, dass die Polizeien der Länder absehbar nicht mehr in der Lage sein würden, die Absicherung von Großraum- und Schwertransporten zu gewährleisten. Auf Initiative der Innenministerkonferenz haben Bund und Länder deshalb Alternativen zur Absicherung dieser Transporte mittels Polizeibegleitung entwickelt. Die für die Autobahnen bedeutendste Alternative ist die Absicherung mittels Verwaltungshelfern, die in allen im Vorhinein planbaren und regelbaren Situationen entsprechend der zuvor ergangenen verkehrsrechtlichen Anordnung durch Anzeige bestimmter Verkehrszeichen den Transport absichern. Der Umfang der Absicherung ist dem Geschwindigkeitsniveau und der Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen angepasst. Gegenüber der Absicherung von Arbeitsstellen, die ebenso wie bestimmte Großraum- und Schwertransporte aus Sicht der Verkehrsteilnehmer temporäre Verkehrsraumeinschränkungen darstellen und deshalb grundsätzlich gleich zu behandeln sind, ist deren vorgesehene Absicherung vergleichsweise sparsam. Die verkehrsrechtliche Absicherung dient ausschließlich dazu, den Verkehr vor den Gefahren zu schützen, die von einem Großraum- oder Schwertransport auf den Verkehr wirken. Sie dient nicht dazu, dem Großraum- oder Schwertransport Vorrang vor dem allgemeinen Verkehr zu verschaffen.

Die Umstellung von Polizeibegleitung auf Begleitung durch Verwaltungshelfer steht in keinem Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH.

Für die Absicherung von GST auf Autobahnen ist der Einsatz von Fahrzeugen erforderlich, die nach den Vorgaben vom „Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten“ (BMDV, 2015) ausgestattet sind. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die einzusetzenden Begleitfahrzeuge erhalten Sie von den Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden.

Dies ist dem Umstellungsprozess geschuldet. Momentan leitet der Zentrale Zugangspunkt (ZZP) die Anträge an die Niederlassungen der Autobahn GmbH zur Bearbeitung in regionaler Zuständigkeit weiter. Die Teilstellungnahmen der Niederlassungen können gleiche Auflagen erhalten, die im endgültigen Bescheid dann mehrfach enthalten sind.

Im Laufe des Jahres 2024 ist die Aufnahme eines digitalen ZZP geplant, welcher neben der Digitalisierung des Fahrtwegs und automatischen Erkennung der Zuständigkeit betroffener Niederlassungen auch eine Konsolidierung der Gesamtstellungnahme vornimmt. Es wird dann zu einer Straffung und Kürzung und damit einhergehend besseren Verständlichkeit der Stellungnahmen der Autobahn GmbH kommen.

Wenn Ihrem Antrag auf Dauererlaubnis von der Autobahn GmbH nicht zugestimmt wird, kann dies verschiedene Ursachen haben:

  • die Grenzwerte in Bezug auf Gesamtmasse, Achslast, Breite oder Höhe für Dauererlaubnisse werden überschritten,
  • bei streckenbezogenen Dauererlaubnissen ist an einem Bauwerk eine Auflage notwendig, die gem. Rn 98 zu § 29 VwV-StVO nicht mit Dauererlaubnissen kompatibel ist
  • bei flächendeckenden Dauererlaubnissen stehen aufgrund der Menge an nicht befahrbaren Bauwerken keine ausreichenden Strecken mehr zur Verfügung.

In der Vergangenheit wurden von Bundesländern vereinzelt die allgemein vorgegebenen Grenzabmessungen von Fahrzeugen im Rahmen von Dauererlaubnissen modifiziert, die zunächst von den Niederlassungen übernommen wurden. Im Zuge der gebotenen Vereinheitlichung wurden autobahnweit geltende Grenzwerte festgelegt, die folgendermaßen begründet sind:

Transporthöhe:

Im Rahmen von Dauererlaubnissen mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu 3 Jahren können sich bauliche Veränderungen ergeben, die bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden können. Da Mindestdurchfahrtshöhen bei Neubauten 4,50 m betragen, kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsabstandes von 15 cm Transporten mit einer Höhe größer 4,35 m keine Zustimmung zu einer Dauererlaubnis erteilt werden.

Transportbreite:

Auf Bundesautobahnen beträgt die Fahrstreifenbreite im Regelfall mindestens 3,50 m. Ein Transport mit einer Breite größer 3,50 m nimmt mehr als einen Fahrstreifen in Anspruch. Die dafür erforderlichen Auflagen sind mit einer Dauererlaubnis nicht kompatibel.

Transportlänge:

Für einen Transport mit einer Länge größer 27 m besteht die Gefahr, dass in Engstellen mehr als ein Fahrstreifen in Anspruch genommen wird. Die dafür erforderlichen Auflagen sind mit einer Dauererlaubnis nicht kompatibel.

Achslast:

Um eine Überbeanspruchung der Straßen- und Brückeninfrastruktur zu vermeiden, sind Einzelachslasten von 12 t grundsätzlich einzuhalten. Daher können Dauererlaubnisse für Transporte mit einer Achslast von mehr als 12 t keine Zustimmung erhalten.

Zu den Auflagen, die mit Dauererlaubnissen nicht kompatibel sind, zählen z. B. polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder -regelung, Alleinfahrt, Schrittgeschwindigkeit, Nachtfahrt oder Gegenverkehrssperrung.

Es kann immer zu kurzfristigen Einschränkungen durch Tages- oder Kurzzeitbaustellen kommen, die zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung noch nicht bekannt waren. Außerdem ist das Kurvenlaufverhalten der Fahrzeuge nicht durch die Autobahn GmbH prüfbar, weshalb insbesondere die Breitenprüfung in Anschlussstellen in der Verantwortung der Transporteure liegt. Daher schreibt auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vor, dass unmittelbar vor der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu prüfen ist, ob der genehmigte Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist.

Die Gebühren für Entscheidungen über Erlaubnisanträge sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. Auf Initiative der Länder hat der Verordnungsgeber Bund die Gebühren dem für die Vorbereitung der Entscheidung tatsächlich anfallenden Aufwand in den Verwaltungen angepasst.

 

Ein Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH besteht nicht. Die Autobahn GmbH erhält nichts von den Gebühreneinnahmen der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden.

Nach Rn 86 darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das kann aus statischer Sicht für den beantragten Fahrtweg nicht über ein Jahr hinaus gewährleistet werden.

Aufgrund der fortschreitenden Altersstruktur der Bauwerke sowie der aus den Bauwerksprüfungen und Nachrechnungen gewonnenen Erkenntnisse mussten in den vergangenen Jahren mit dem Ziel der Gewährleistung einer sicheren Nutzung der Bauwerke vermehrt Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen werden; dies ist nach derzeitiger Einschätzung auch weiterhin zu erwarten. Der automatische Widerruf von Zustimmungen nach Ablastungen von Bauwerken auf dem jeweiligen Fahrtweg lässt das VEMAGS-Verfahren derzeit nicht zu. Daher kann für den beantragten Fahrtweg eine Zustimmung nur für ein Jahr gegeben werden.

Ist auf der für den Transport vorgesehenen Autobahnstrecke in einem Teil des beantragten Genehmigungszeitraums eine Baustelle auf der Autobahn geplant, durch die eine Durchfahrt des Transports nicht möglich ist, stimmt die Autobahn GmbH dem Transport grundsätzlich zu mit Ausnahme des betreffenden Zeitraums. Damit bleibt dem Transportunternehmer die größtmögliche Flexibilität zur Durchführung seines Transports erhalten. Die abschließende Entscheidung über den für den Transport genehmigten Zeitraum trifft die EGB, die auch die Rückmeldung anderer betroffener Anhörungspartner berücksichtigt.

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