Häufig gestellte Fragen

Wir weisen darauf hin, dass sämtliche bei der Autobahn GmbH eingehenden Anhörungen auch bearbeitet werden. Bei zurzeit kursierenden Nachrichten, es gebe einen „Annahmestopp“ bei der Autobahn GmbH, handelt es sich um Fehlmeldungen.

Die einheitliche und effiziente Verwaltung der Autobahnen in eigener Verantwortung des Bundes ist ein wichtiges Ziel der Bundesfernstraßenreform. Dies betrifft auch Großraum-/Schwertransporte: Die Autobahn GmbH verfolgt das Ziel einer Vereinheitlichung und Automatisierung des Prüfprozesses für GST-
Anträge. Zukünftig sollen Transporte auf allen Autobahnen bei gleichen Voraussetzungen gleiche Auflagen erhalten. Seit Mitte 2022 führt die Autobahn GmbH sukzessive das neue Verfahren ein.

Die Autobahn GmbH führt bundesweit einheitliche Regelungen für die Prüfung von GST-Anträgen ein. Dabei werden einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke beachtet und durch den Bund eingeführte statische Berechnungsverfahren konsequent angewandt. Dies kann in einigen Fällen gegenüber der bisherigen Praxis zu einer Verschärfung von Auflagen führen, in anderen auch zu einer Abmilderung.

Mit der geplanten Automatisierung sorgt die Autobahn GmbH für eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung der GST-Anträge. Schon heute können Anträge auf Seiten der Autobahn GmbH innerhalb von 3 Tagen bearbeitet werden. Die Gesamtdauer der Antragsbearbeitung ist allerdings abhängig von den Beiträgen vieler beteiligter Stellen. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf veränderliche Rahmenbedingungen (Baustellen) eine Antragstellung erst 3 bis 5 Wochen vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn der Genehmigung sinnvoll ist.

Ihr Ansprechpartner für alle Angelegenheiten Ihres Antrags auf Durchführung eines Großraum- oder Schwertransport ist die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben. Sie koordiniert die Anhörungen. Erforderlichenfalls erfragt sie den Stand bei den von ihr angehörten Behörden nach und teilt Ihnen diesen mit.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) 21/2016 hat der Bund die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) – Teil 3 „Bemessung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ eingeführt. Die Autobahn GmbH ist gehalten, die Regelungen der BEM-ING einzuhalten. Hauptverantwortlich für die hieraus resultierenden, in der Regel strengeren Auflagen ist das neue Berechnungsverfahren, das die heutige Verkehrszusammensetzung berücksichtigt, bei der die Anzahl und Frequenz schwerer Fahrzeuge überdurchschnittlich stark zugenommen hat. Zudem wurden bei Bestandsbauwerken in den letzten Jahren vermehrt Schwächen bei den damaligen Bemessungsvorschriften erkannt. Dies bedeutet, dass die bei der ursprünglichen Bemessung des Bauwerks vorhandenen Reserven heute durch das veränderte Verkehrsaufkommen fast gänzlich aufgebraucht sind. Die Folge sind strengere Auflagen, wie z.B. Alleinfahrt oder „Gegenverkehr sperren“, die ausschließlich dem Schutz der Bauwerke dienen.

Ein Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH besteht nicht.

Durch die stetig steigende Zahl durchgeführter Großraum- und Schwertransporte zeichnete sich bereits vor über zehn Jahren ab, dass die Polizeien der Länder absehbar nicht mehr in der Lage sein würden, die Absicherung von Großraum- und Schwertransporten zu gewährleisten. Auf Initiative der Innenministerkonferenz haben Bund und Länder deshalb Alternativen zur Absicherung dieser Transporte mittels Polizeibegleitung entwickelt. Die für die Autobahnen bedeutendste Alternative ist die Absicherung mittels Verwaltungshelfern, die in allen im Vorhinein planbaren und regelbaren Situationen entsprechend der zuvor ergangenen verkehrsrechtlichen Anordnung durch Anzeige bestimmter Verkehrszeichen den Transport absichern. Der Umfang der Absicherung ist dem Geschwindigkeitsniveau und der Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen angepasst. Gegenüber der Absicherung von Arbeitsstellen, die ebenso wie bestimmte Großraum- und Schwertransporte aus Sicht der Verkehrsteilnehmer temporäre Verkehrsraumeinschränkungen darstellen und deshalb grundsätzlich gleich zu behandeln sind, ist deren vorgesehene Absicherung vergleichsweise sparsam. Die verkehrsrechtliche Absicherung dient ausschließlich dazu, den Verkehr vor den Gefahren zu schützen, die von einem Großraum- oder Schwertransport auf den Verkehr wirken. Sie dient nicht dazu, dem Großraum- oder Schwertransport Vorrang vor dem allgemeinen Verkehr zu verschaffen.

Die Umstellung von Polizeibegleitung auf Begleitung durch Verwaltungshelfer steht in keinem Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH.

Für die Absicherung von GST auf Autobahnen ist der Einsatz von Fahrzeugen erforderlich, die laut „Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten“ (BMDV, 2015) ausgestattet sind. In erster Linie werden die dort beschriebenen BF 3- und BF 3plus-Fahrzeuge benötigt. Für die Absicherung durch Verwaltungshelfer sind keine BF4-Fahrzeuge erforderlich. Erforderlich ist ein Fahrzeug, mit dem das angeordnete Verkehrszeichen angezeigt werden kann.

Dies ist dem Umstellungsprozess geschuldet. Im bisherigen Verfahren wurde die Autobahn GmbH für einen Antrag von mehreren Bundesländern angehört und gab ihre Stellungnahme zu dem Antrag somit an jedes Bundesland separat ab. Die Bundesländer leiteten diese Stellungnahmen an die zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) weiter. Wenn die EGB die Stellungnahmen nicht um Dopplungen einkürzte, tauchten im Bescheid identische Auflagen u. U. mehrfach auf.

Mit der für November 2022 vorgesehenen Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts der Autobahn GmbH wird es keine Mehrfachanhörungen mehr geben, so dass für denselben Streckenabschnitt jeweils nur noch eine Stellungnahme abgegeben wird. Dies dient ebenfalls der Beschleunigung und Transparenz der Genehmigungspraxis.

Wenn Ihrem Antrag auf Dauererlaubnis von der Autobahn GmbH nicht zugestimmt wird, kann dies verschiedene Ursachen haben:

  • die Grenzwerte in Bezug auf Gesamtmasse, Achslast, Breite oder Höhe für Dauererlaubnisse werden überschritten,
  • bei streckenbezogenen Dauererlaubnissen ist an einem Bauwerk eine Auflage notwendig, die gem. Rn 98 zu § 29 VwV-StVO nicht mit Dauererlaubnissen kompatibel ist
  • bei flächendeckenden Dauererlaubnissen stehen aufgrund der Menge an nicht befahrbaren Bauwerken keine ausreichenden Strecken mehr zur Verfügung.

In der Vergangenheit wurden von Bundesländern vereinzelt die allgemein vorgegebenen Grenzabmessungen von Fahrzeugen im Rahmen von Dauererlaubnissen modifiziert, die zunächst von den Niederlassungen übernommen wurden. Im Zuge der gebotenen Vereinheitlichung wurden autobahnweit geltende Grenzwerte festgelegt, die folgendermaßen begründet sind:

Transporthöhe:

Dauererlaubnissen kann nur bis zu einer Transporthöhe von 4,35 m zugestimmt werden. Die Grenzhöhe leitet sich aus der allgemeingültigen Durchfahrtshöhe der Bauwerke von 4,50 m (lichte Höhe über der Fahrbahn) sowie einem minimalen Sicherheitsraum von 0,15 m ab. Bauwerke mit einer Durchfahrtshöhe von weniger als 4,50 m sind nach StVO besonders beschildert; diese Bauwerke dürfen von Transporten mit einer Höhe von mehr als 4,00 m nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO passiert werden.

Transportbreite:

Dauererlaubnissen kann nur bis zu einer Transportbreite von 3,25 m zugestimmt werden. Dieser Grenzwert ist wie folgt begründet: Die Fahrstreifen auf Autobahnen, die überwiegend vom Schwerverkehr genutzt werden, sind i.d.R. 3,75 m breit. Abzüglich eines seitlichen Bewegungs-/Sicherheitsraums von 25 cm auf beiden Seiten (welcher bei voller Geschwindigkeit notwendig ist) ergibt sich eine mögliche Fahrzeugbreite von 3,25 m.

Transportlänge:

Dauererlaubnissen kann bis zu einer Transportlänge von 27 m zugestimmt werden. Dies entspricht der Maßgabe zu § 70 StVZO Verkehrsblatt 2014, S. 503.

Transportgewicht bzw. Achslast:

Dauererlaubnisse für Transporte mit einem Gesamtgewicht von mehr als 68 t bzw. einer Achslast von mehr als 12 t können aufgrund der besonderen Anforderungen zum Schutz der Bauwerke keine Zustimmung erhalten. Bei kurzfristig erforderlicher Ablastung eines Bauwerks sind die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden nicht in der Lage, die Dauergenehmigung zu widerrufen, so dass das Risiko verbleiben würde, dass sehr hohe Belastungen in ein geschädigtes Bauwerk eingetragen werden.

Zu den Auflagen, die mit Dauererlaubnissen nicht kompatibel sind, zählen z. B. polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder -regelung, Alleinfahrt, Schrittgeschwindigkeit, Nachtfahrt oder Gegenverkehrssperrung.

Es kann immer zu kurzfristigen Einschränkungen durch Tages- oder Kurzzeitbaustellen kommen, die zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung noch nicht bekannt waren. Außerdem ist das Kurvenlaufverhalten der Fahrzeuge nicht durch die Autobahn GmbH prüfbar, weshalb insbesondere die Breitenprüfung in Anschlussstellen in der Verantwortung der Transporteure liegt. Daher schreibt auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vor, dass unmittelbar vor der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu prüfen ist, ob der genehmigte Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist.

In VEMAGS kann ein Antragsteller den Verlauf der Anhörungen unmittelbar verfolgen und erhält systembedingt somit bereits vorab davon Kenntnis, wenn eine anzuhörende Stelle einen Antrag abgelehnt hat. Dies gilt auch für eventuelle Ablehnungen einzelner Niederlassungen der Autobahn GmbH, noch bevor die Gesamtstellungnahme der Autobahn GmbH an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde freigegeben wurde. Die Gründe der Antragsablehnung sind im VEMAGS-System jedoch vorab nicht sichtbar.

Dem Wunsch, über E-Mail Informationen zum Ablehnungsgrund zu erhalten, kann aus mehreren Gründen nicht nachgekommen werden: Zum einen kann der abschließenden Entscheidung der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde seitens einer angehörten Stelle nicht durch vorzeitige Weitergabe potenzieller Bescheidinhalte vorgegriffen werden. Verfahrensführende Behörde und somit der erste Kontakt für Anfragen der Antragsteller ist die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde. Zum anderen wird die Behandlung vorzeitiger Antragsänderungen, die bereits vor Abschluss der ursprünglichen Anhörung eingehen, vom VEMAGS-Verfahren nicht unterstützt und führt in Folge zu erheblichen Fehlerrisiken oder Verzögerungen – anstelle der beabsichtigten Beschleunigung – in der weiteren Bearbeitung.

Bei Änderungsanträgen und Prüfanträgen kann die Bearbeitung vereinfacht und beschleunigt werden, wenn unter „sonstige Hinweise“ oder „zu prüfender Fahrtweg“ eine klare Angabe enthalten ist, in welchem Bereich der Fahrtweg geändert wurde und wo eine neue Unteranhörung einer Niederlassung erforderlich ist, bzw. welche Stellungnahmen von Niederlassungen übernommen werden können. Dann kann der zentrale Zugangspunkt den Antrag gezielt an die zuständigen Bearbeiter weiterleiten, so dass weniger Bearbeitungsvorgänge zu durchlaufen sind. Stellungnahmen, die bestehen bleiben, können übernommen werden. Andernfalls muss der Antrag an alle Zuständigen des gesamten Fahrwegs geleitet werden, auch wenn sich in deren Bereich der Fahrtverlauf nicht geändert hat. Die Folge sind doppelte Stellungnahmen zum gleichen Sachverhalt.

Die Gebühren für Entscheidungen über Erlaubnisanträge sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. Auf Initiative der Länder hat der Verordnungsgeber Bund die Gebühren dem für die Vorbereitung der Entscheidung tatsächlich anfallenden Aufwand in den Verwaltungen angepasst.

 

Ein Zusammenhang mit der Übernahme der Autobahnaufgaben durch die Autobahn GmbH besteht nicht. Die Autobahn GmbH erhält nichts von den Gebühreneinnahmen der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden.

Nach Rn 86 darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das kann aus statischer Sicht für den beantragten Fahrtweg nicht über ein Jahr hinaus gewährleistet werden.

Aufgrund der fortschreitenden Altersstruktur der Bauwerke sowie der aus den Bauwerksprüfungen und Nachrechnungen gewonnenen Erkenntnisse mussten in den vergangenen Jahren mit dem Ziel der Gewährleistung einer sicheren Nutzung der Bauwerke vermehrt Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen werden; dies ist nach derzeitiger Einschätzung auch weiterhin zu erwarten. Der automatische Widerruf von Zustimmungen nach Ablastungen von Bauwerken auf dem jeweiligen Fahrtweg lässt das VEMAGS-Verfahren derzeit nicht zu. Daher kann für den beantragten Fahrtweg eine Zustimmung nur für ein Jahr gegeben werden.

Wenn ein GST nur stattfinden kann, wenn bauliche Maßnahmen vorgenommen werden müssen, z.B. Demontieren von Schutzeinrichtungen oder eines Verkehrszeichens, dann ist durch den Antragsteller bei der zuständigen Stelle für Sondernutzungserlaubnis eine Ausnahmegenehmigung nach §8 FStrG einzuholen. Diese Sondernutzungserlaubnis muss vorliegen, wenn der VEMAGS-Antrag geprüft wird, nur dann kann dem VEMAGS-Antrag zugestimmt werden.

Anschließend beantragt der Transporteur noch bei der (funktionalen) Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung oder Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Fahrbahn (§18 Abs. 9 StVO).

 

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