In der Region Nord werden Großraum- und Schwertransporte bearbeitet, welche durch die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein fahren.
Bitte beachten Sie aktuelle Hinweise zu laufenden Baumaßnahmen sowie die damit verbundenen verkehrlichen Einschränkungen und Hinweise für Großraum- und Schwertransporte.
Verkehrliche Einschränkungen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Für eine schnellere Bearbeitung geben Sie bitte im Betreff das entsprechende Bundesland für Ihre Rückfrage an (HH und/oder S-H) und ggf. die Vemagsnummer ihres GST-Antrages.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpersonen gerne zur Verfügung:
Gst.nord[at]autobahn[dot]de oder über das Kontaktformular.
FAQ – zur Systemumstellung auf VEMAGS Statik
Die einheitliche und effiziente Verwaltung der Autobahnen in eigener Verantwortung des Bundes ist ein wichtiges Ziel der Bundesfernstraßenreform. Dies betrifft auch Großraum-/Schwertransporte: Die Autobahn GmbH verfolgt das Ziel einer Vereinheitlichung und Automatisierung des Prüfprozesses für GST-Anträge. Zukünftig sollen Transporte auf allen Autobahnen bei gleichen Voraussetzungen gleiche Auflagen erhalten. Seit Mitte 2022 führt die Autobahn GmbH sukzessive das neue Verfahren ein.
Die Autobahn GmbH führt bundesweit einheitliche Regelungen für die Prüfung von GST-Anträgen ein. Dabei werden geltende Rechtsvorschriften und Regelwerke beachtet und durch den Bund eingeführte statische Berechnungsverfahren konsequent angewandt. Dies führt in einigen Fällen zu einer Verschärfung, in anderen zu einer Abmilderung von Auflagen.
Mit der geplanten Automatisierung sorgt die Autobahn GmbH für eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung der GST-Anträge. Die Mitarbeiter:innen der Autobahn GmbH werden Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten, sind aber zu einer sorgfältigen und vollständigen Prüfung verpflichtet. Die Bearbeitungsdauer kann variieren und ist abhängig von Strecke, Masse und Umfang des Transportvorhabens. Auch eine unvollständige Antragsstellung oder Nachbesserung seitens des Antragsstellers führen zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit. Darüber hinaus kann sich die Anhörung anderer Behörden auf die Bearbeitungszeit auswirken. Beachten Sie, dass im Hinblick auf veränderliche Rahmenbedingungen, wie etwa Baustellen, eine Antragstellung 3 bis 5 Wochen vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn der Genehmigung sinnvoll ist.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) 21/2016 hat der Bund die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) – Teil 3 „Bemessung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ eingeführt. Die Autobahn GmbH ist gehalten, die Regelungen der BEM-ING einzuhalten. Hauptverantwortlich für die hieraus resultierenden, in der Regel strengeren Auflagen ist das neue Berechnungsverfahren, das die heutige Verkehrszusammensetzung berücksichtigt, bei der die Anzahl schwerer Fahrzeuge überdurchschnittlich stark zugenommen hat. Zudem wurden bei Bestandsbauwerken in den letzten Jahren vermehrt Unzulänglichkeiten bei den damaligen Bemessungsvorschriften erkannt, die die Reserven der Bauwerke weiter reduzieren und strengere Auflagen für Schwertransporte einfordern.
Die Auflagen “Alleinfahrt” und bei einteiligen Überbauten “Gegenverkehr sperren” sind in der Regel hierauf zurückzuführen. Sie stellen sicher, dass Schäden an Bauwerken und damit einhergehende Sperrungen künftig vermieden werden.
Nach der VwV-StVO sind zur Absicherung von GST in allen planbaren und regelbaren Situationen Verwaltungshelfer einzusetzen. Die Begleitung durch die Polizei ist im Regelfall nicht mehr vorgesehen. Die Absicherung eines GST durch Begleitfahrzeuge muss nach Maßgabe der Herstellung größtmöglicher Verkehrssicherheit sowie entsprechend der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung erfolgen. Dem tragen die Auflagen Rechnung.
Für die Absicherung von GST auf Autobahnen ist der Einsatz von Fahrzeugen erforderlich, die laut „Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten“ (BMDV, 2015) ausgestattet sind. In erster Linie werden die dort beschriebenen BF 3- und BF 3plus-Fahrzeuge benötigt. Die Fahrer dieser Fahrzeuge sind Verwaltungshelfer der Autobahn GmbH und müssen zu diesem Zweck eingewiesen und verpflichtet werden. Weitergehende Informationen hierzu werden in Kürze auf der Homepage der Autobahn GmbH veröffentlicht.
Dies ist dem Umstellungsprozess geschuldet. Im bisherigen Verfahren wird die Autobahn GmbH für einen Antrag von mehreren Bundesländern angehört und gibt ihre Stellungnahme zu dem Antrag an jedes Bundesland ab. Die Bundesländer leiten diese Stellungnahmen an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) weiter. Wenn die EGB die Stellungnahmen nicht auf das Notwendige einkürzt, tauchen im Bescheid identische Auflagen mehrfach auf. Nach Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts der Autobahn GmbH ab November 2022 wird es keine Mehrfachanhörungen mehr geben, so dass für denselben Streckenabschnitt jeweils nur noch eine Stellungnahme abgegeben wird.
Wenn Ihrem Antrag auf Dauererlaubnis von der Autobahn GmbH nicht zugestimmt wird, kann dies verschiedene Ursachen haben:
- die Grenzwerte in Bezug auf Gesamtmasse, Achslast, Breite oder Höhe für Dauererlaubnisse werden überschritten,
- bei streckenbezogenen Dauererlaubnissen ist an einem Bauwerk eine Auflage notwendig, die gem. Rn 98 zu § 29 VwV-StVO nicht mit Dauererlaubnissen kompatibel ist
- bei flächendeckenden Dauererlaubnissen steht aufgrund der Menge an nicht befahrbaren Bauwerken kein ausreichendes Netz mehr zur Verfügung.
Es kann immer zu kurzfristigen Einschränkungen insbesondere durch Baustellen kommen, die zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung noch nicht bekannt waren. Außerdem ist das Kurvenlaufverhalten der Fahrzeuge nicht durch die Autobahn GmbH prüfbar, weshalb insbesondere die Breitenprüfung in Anschlussstellen in der Verantwortung der Transporteure liegt. Daher schreibt auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vor, dass unmittelbar vor der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu prüfen ist, ob der genehmigte Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist.
Grundsätzlich wird bei jeder Baustellenverkehrseinrichtung versucht, GST-Transporte zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die erforderlichen Breiten bzw. Höhen bei baustellenbedingten Verkehrsführungen aufgrund baulicher Gegebenheiten (zu schmaler Fahrbahnquerschnitt bzw. Höhenbegrenzung) oder eine reduzierte Belastbarkeit bei Brücken aufgrund der baustellenbedingten Verkehrsführung vorliegt. Hier richtet sich die Genehmigungsfähigkeit streng nach den Vorgaben der jeweils verkehrsrechtlichen bzw. straßenbaubehördlichen Anordnung. Baustellenbedingte Verkehrseinrichtungen, wie bauzeitliche Schutz- und Leiteinrichtungen, werden nicht für GST-Transporte ab- und aufgebaut.