Neubau einer Lärmschutzwand in Kombination mit einer Betonschutzwand bei Mechern

Daten & Fakten
Baubeginn
Oktober 2025
Bauende
Dezember 2025
Kosten
rund 1,9 Mio. Euro
Projektbeschreibung
Im Oktober 2025 beginnen die Bauarbeiten für den Neubau einer Lärmschutzwand an der A8 bei Mechern, südlich der Anschlussstelle (AS) Merzig in Fahrtrichtung Pirmasens. Die Niederlassung West der Autobahn GmbH setzt zum ersten Mal auf eine Kombination aus Betonschutzwand und integrierter Lärmschutzwand. Dadurch können Kosten eingespart und die Planungs- und Bauzeiten gestrafft werden. Der Bau der Lärmschutzwand wird voraussichtlich im Dezember 2025 abgeschlossen.
Die Lärmschutzwand misst 820 m in der Länge sowie eine Höhe von 3 bis 4 m. Die Betonschutzwand gewährleistet die Standsicherheit der Lärmschutzwand.
Die jeweils 5 Meter langen und etwa 8,5 Tonnen schweren Elemente der Betonschutzwand übernehmen gleichzeitig den Zweck der bisher entlang der Strecke stehenden Schutzplanken. Im Anschluss an das Setzen der Betonelemente wird die Lärmschutzpaneele auf die Betonelemente aufgebracht. Die Paneele ist beidseitig hoch schallabsorbierend, um ungewollte Schallreflektionen zu vermeiden.
Durch den Bau und die Dimensionierung der Lärmschutzwand wird basierend auf dem Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung gemäß den aktuellen Lärmschutzrichtlinien umgesetzt. Im Rahmen der Untersuchung wurde an einem schalltechnischen Modell rechnerisch nachgewiesen, dass sich die Immissionen durch den Verkehrslärm der A8 an den Wohnhäusern des Ortsteils Mechern mit wirtschaftlichem Einsatz von Haushaltsmitteln auf ein Maß unterhalb der Grenzwerte reduzieren lassen.
Um die mit dem Bau verbundenen Verkehrsbeeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, wird der Verkehr auf der A8 in Fahrtrichtung Pirmasens während der Bauzeit mit zwei verengt geführten Fahrstreifen am Baufeld vorbeigeleitet.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung für den gesamten Autobahnabschnitt der A8 im Gebiet der Stadt Merzig hat die Autobahn GmbH darüber hinaus festgestellt, dass die betroffenen Anwohner vom Einbau einer lärmmindernden Straßendeckschicht profitieren.
Aus diesem Grund werden auf der gesamten Strecke vom Tunnel „Pellinger Berg“ bis zur Ortslage Mechern zukünftig im Rahmen der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen lärmmindernde Straßenbeläge eingebaut.
Downloads
Schalltechnische Untersuchung (Gutachten) zu Verkehrslärmeinwirkungen an der BAB 8 – Stadt Merzig
Schallausbreitungskarten Verkehrslärmeinwirkungen
Gegenüberstellung der Ergebnisse Analysefall und Lärmschutzmaßnahmen Variantenvergleich der untersuchten aktiven Lärmschutzmaßnahmen Emissionsberechnungen
Unterschiede zwischen Lärmvorsorge und Lärmsanierung
Lärmvorsorge
Der Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgeschrieben. Dieses Gesetz regelt, dass bei einem Straßenneubau oder bei der wesentlichen Änderung bestehender Straßen (hier der Anbau eines zusätzlichen Fahrstreifens beim Ausbau der A 5) Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn durch diese Baumaßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Grundvoraussetzung hierfür ist u. a. eine Überschreitung oder Erreichung der in der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Anlagen und Gebiete (Lärmvorsorge) | Tag [dB] | Nacht [dB] |
1. Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime | 57 | 47 |
2. Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete | 59 | 49 |
3. Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, urbane Gebiete | 64 | 54 |
4. Gewerbegebiete | 69 | 59 |
Die Prüfung der Lärmsituation und – bei Überschreitung oder Erreichung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte - die Erarbeitung eines Lärmschutzkonzeptes ist Bestandteil jeder Straßenplanung. Um die Lärmsituation zu ermitteln, die man später mit den Immissionsgrenzwerten vergleicht, wird diese nicht – wie von vielen irrtümlich vermutet – gemessen, sondern entsprechend den Bestimmungen nach § 3 der 16. BImSchV berechnet.
Grundlage für diese Berechnungen sind allein die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-19). Gegebenenfalls erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden verbindlich im Baurechtsverfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren) festgeschrieben.
Lärmsanierung
Immissionsgrenzwerte (Auslösewerte) nach Bundeshaushaltsplan für Anlagen und Gebiete (Lärmsanierung) | Tag [dB] | Nacht [dB] |
1. Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime | 64 | 54 |
2. Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete | 64 | 54 |
3. Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete | 66 | 56 |
4. Gewerbegebiete | 72 | 62 |
Das Instrument der Lärmsanierung steht für Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen ohne jeglichen straßenbaulichen Eingriff zur Verfügung. Im Gegensatz zur Lärmvorsorge gibt es hierfür keine gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Maßnahme des Bundes. Auch hier ist maßgeblich, dass die im aktuellen Bundeshaushaltsplan (Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Haushaltsjahr) festgelegten Immissionsgrenzwerte (Auslösewerte genannt) überschritten werden. Wie bei der Lärmvorsorge werden die Immissionspegel entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) berechnet.
Der Autobahn GmbH des Bundes stehen jährlich nur begrenzte Mittel aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Verfügung, mit denen freiwillige Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der Lärmsanierung realisieren lassen.
Die Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung werden gegenüber der Lärmvorsorge deutlich geringer dimensioniert. Hintergrund hierfür sind hauptsächlich die höheren Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung, welche zu einer geringeren Anzahl der zu schützenden Gebäuden führen. Dies führt im Regelfall dazu, dass selbst bei gleichem Verkehrsaufkommen die erforderliche Länge einer Lärmschutzwand kürzer und die Höhe niedriger bemessen wird.
Die weiteren Voraussetzungen für die Lärmsanierung sind in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR97) beschrieben.
Neben diesen Voraussetzungen müssen für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen auch die finanziellen und personellen Ressourcen für die Planung und Umsetzung von Lärmsanierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Warum wird der Lärm berechnet und nicht gemessen?
Berechnungen haben deutliche Vorteile gegenüber Messungen. Zum einen kann man an geplanten Verkehrswegen und vergangene Schallereignisse nicht messen.
Zum anderen unterliegen Messungen u. a. Witterungseinflüssen und Verkehrsbelastungsschwankungen (Sommer - Winter, Werktag - Wochenende, Ferienzeiten usw.). Sie müssten, um all diese Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, über lange Zeiträume an einer Vielzahl von Standorten erfolgen.
Die Messung registriert nur die Schallereignisse (Fahrzeugvorbeifahrten) während der Messzeit und am Messort.
Insbesondere die meteorologischen Daten haben einen großen Einfluss auf die Messung von Verkehrslärm. Wind, der von der Straße zum Immissionsort weht, erhöht den Lärmpegel (Mitwindpegel). Auch Tageszeit oder Temperatur spielen bei größeren Entfernungen eine bedeutende Rolle. Liegt z. B. warme Luft über Kalter (Inversionswetterlage), kann es lauter werden als bei normaler Temperaturschichtung.
Ein weiteres Kriterium, das die Messungen erschwert bzw. beeinträchtigt, sind vorhandene Nebengeräusche. Das Messgerät kann diese nicht voneinander unterscheiden. Sei es von bellenden Hunden, Vogelgezwitscher bis hin zu zufälligen Flugzeugüberflügen. Kommt es bei der Messung irgendwo auf dem Autobahnabschnitt zur Staubildung (z. B. durch einen Unfall) kommen am Mikrofonstandort deutlich weniger Fahrzeuge vorbei als üblich. Mit den geschilderten Randbedingungen bleibt die Schallmessung nur eine Momentaufnahme an einem einzelnen Ort und ist nicht wiederholbar, da sich die Einflussfaktoren ständig ändern.
Aus diesen Gründen wurden Berechnungsverfahren entwickelt, deren Anwendung in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgeschrieben ist. Sie sind so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse von Messungen unter denen von Berechnungen liegen. Folglich wird grundsätzlich zu Gunsten der Lärmbetroffenen gerechnet. Das Berechnungsverfahren für den Straßenverkehr ist in den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-19) definiert.
Bei der Lärmberechnung werden folgende Einflussgrößen berücksichtigt:
- die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV)
- die Verkehrszusammensetzung (Pkw, Lkw 1(Lkw ü.3,5 t + Bus), Lkw 2 (Lkw mit Anhänger + Sattel-Kfz)
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit
- die Beschaffenheit der Fahrbahn
- die Längsneigung der Straße
- der Abstand zum Immissionsort
- Abschirmungen und Reflexionen
Damit kann an jedem Immissionsort der Lärmpegel unter den gleichen sich nicht verändernden Randbedingungen ermittelt werden.
Warum werden nicht mehr Lärmschutzwände gebaut?
Beim Lärmschutz unterscheidet das geltende Recht zwischen Lärmvorsorge und Lärmsanierung. Maßnahmen der Lärmvorsorge sind der Neubau oder die wesentlichen Änderungen von bestehenden Autobahnen gesetzlich verpflichtend. Wann gilt eine Planungsmaßnahme an einer bestehenden Autobahn als wesentliche Änderung.
Hier macht der Gesetzgeber in der 16. Verordnung zur Umsetzung des Bundes - Immissionschutzgesetzes (16.BImSchV) klare Vorgaben:
Die Änderung ist wesentlich, wenn
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert wird oder
2. der Verkehrslärm um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird.
Erfüllt eine Straßenbaumaßnahme diese Kriterien nicht, fällt die Maßnahme nicht unter die Lärmvorsorge, sondern in den Bereich der Lärmsanierung. Die Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der Lärmsanierung sind freiwillige Leistungen des Vorhabensträgers und können auf Grundlage haushaltsrechtlicher Reglungen, d.h. sofern die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung stehen, umgesetzt werden. Neben den aktiven Lärmschutzmaßnahmen, meist Lärmschutzwände und -wälle, können auch ,passive Lärmschutzmaßnahmen zum Tragen kommen. Passive Schutzmaßnahmen können Lärmschutzfenster, automatische Be- und Entlüftung oder die lärmtechnische Dämmung des Daches sein. Bei Überschreitung der Auslösewerte kann der betroffene Anlieger zur Umsetzung eigener passiven Lärmschutzmaßnahmen Zuschüsse des Bundes beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Anlieger 75 % der Investitionskosten zurückerstattet.
Warum ist der Ortsteil Niederau als einziger Ortsteil nicht im Gutachten enthalten?
Auf Grund der Nähe zu Fremersdorf wird der Ortsteil Mechern-Niederau im Gutachten zu Fremersdorf behandelt. Mit der Veröffentlichung des Gutachten Fremersdorf ist zu rechnen bis Mitte des Jahres 2026.
Wann werden die im Gutachten vorgeschlagenen lärmmindernden Beläge im gesamten Streckenabschnitt gebaut?
Der Ersatz der Fahrbahnbeläge durch die im Gutachten angesprochenen lärmmindernden Beläge erfolgt aus wirtschaftlichen Gründen, sobald die bisherigen Beläge zustandsbedingt ersetzt werden müssen. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Zustandsentwicklung der nächsten Jahre. Auf Grundlage des Alters und des Zustands des Fahrbahnbelages und unserer Erfahrungswerte zur Lebensdauer gehen wir von einer Bauumsetzung ab dem Jahre 2033 aus.
Welche Möglichkeiten haben Anwohner in Gebäuden mit Überschreitungen, die trotz des Baus der Lärmschutzwand und der lärmmindernden Beläge verbleiben?
Bei einigen Anwesen liegt die Lärmbelastung durch den Autobahnverkehr trotz der aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und lärmmindernde Beläge) noch über den Auslösewerten der Lärmsanierung. Um die Eigentümer dieser Anwesen zu unterstützen, gewährt die Autobahn GmbH Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent zum Einbau lärmdämmender Fenster. Die betroffenen Anwohner werden diesbezüglich direkt von der Autobahn GmbH des Bundes kontaktiert und über diese Möglichkeit sowie die Vorgehensweise informiert.

Visualisierung
Ansprechpartner

Nicole Hasselmeier
Pressesprecherin Außenstelle Neunkirchen
E-Mail-Adresse
nicole.hasselmeier[@]autobahn[.]de
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung: WestAm Ochsenwald 4
66539 Wellesweiler